Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

I1. 
26. 
28. 
30. 
31. 
32. 
11 
In demselben § 34 erhält der Absatz V folgende geänderte Fassung: 
V. Hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits 
bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so wird der 
Postauftrag sofort zurückgesandt. 
In demselben § 34 erhält der Absatz X folgende geänderte Fassung: 
X. Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept 
nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, 
falls der Bezogene Frist verlangt und der Auftraggeber nicht durch einen 
Vermerk auf der Rückseite des Auftragsformulars ein anderes Verfahren 
XIV) vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist 
gelten die Bestimmungen unter II. 
Am Schhlusse desselben § 34 ist als neuer Absatz anzufügen: 
XV. Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, 
zurückgesandt oder weitergesandt ist, kann der Absender unter Vorlegung 
eines Doppels des ausgefüllten Auftragsformulars und unter den sonstigen 
Bedingungen des § 24 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im 
Auftragsformular ändern lassen Nachträgliche Aenderungen in Betreff der 
Anlagen sind nicht zulässig. 
. Im 8 39 Alsatz VII erhält der letzte Satz folgende geänderte Fassung: 
Bei der Wiederaushändigung einer Einschreibsendung oder Postanweisung 
hat der Absender den ihm über die Sendung ertheilten Aufgabeschein zurück- 
zugeben oder, wenn die Bescheinigung in einem Postaufgabebuche erfolgte, 
dieses zur Löschung des Eintrages vorzulegen. 
Im 8 46 Absatz I ist im ersten Satze statt „Deutschen Postgebiete, Oesterreich- 
Ungarn oder Luxemburg“ zu setzen: 
Deutschen Postgebiete oder Oesterreich-Ungarn 
Im 8 62 Absatz I sind die Worte „entweder in einem Deutschen Postgebiete oder 
in Oesterreich-Ungarn oder in Luxemburg gelegen ist.“ zu streichen; dafür ist zu setzen: 
innerhalb des Deutschen Reichs, in Oesterreich-Ungarn, Dänemark oder 
Luxemburg gelegen ist. 
Im Atbsatz II desselben § 62 ist an Stelle der Worte „Nach dem Auslande“ 
zu setzen: 
Nach anderen Ländern 
In demselben § 62 ist am Schlusse des Absatzes VI Folgendes einzuschalten: 
Wird die Bestellung einer Zeitung für die kommende Bezugszeit 
während der laufenden Bezugszeit erneuert und die Nachsendung Hür den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.