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Das k. Staatsministerium der Finanzen wird indeß im Falle der
Bedürftigkeit der Hinterbliebenen auf Antrag der einschlägigen k. Regierungs-
finanzkammer (Forstabtheilung) für jeden Fall besonders zu bemessende
außerordentliche Unterstützungen gewähren.
3) Ist die Dienstesunfähigkeit eines Waldwärters oder der Tod desselben
in Folge eines Unfalles beim Betriebe eingetreten, so bemessen sich
die Ansprüche des Verletzten und die seiner Hinterbliebenen nach den
Bestimmungen des land= und forstwirthschaftlichen Unfallversicherungs-
gesetzes vom 5. Mai 1886.
Soweit indeß nach den vorstehend unter Ziff. 1 enthaltenen Be-
stimmungen ein höherer Betrag bewilligt werden könnte, wird unter
den in Ziff. 1 enthaltenen Voraussetzungen die Differenz zwischen
diesem Betrag und der gesetzlich ausgesprochenen Unfallrente auf Antrag
der k. Regierungsfinanzkammer (Forstabtheilung) als widerruflicher
besonderer Sustentationsbeitrag bewilligt werden."“
ist durch Entschließung des k. Staatsministeriums der Finanzen entsprochen worden.
§ 27.
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern:
„es sei an die k. Staatsregierung das Ersuchen zu stellen, die Konvertirung
der 4% igen bayerischen Staatsschuld in eine 3⅛ q/ige Schuld, soweit hiegegen
rechtliche Bedenken nicht bestehen, in thunlichster Bälde in Angriff zu nehmen
und, insoferne zur Durchführung der Konvertirung Geldmittel erforderlich sind,
einen bezüglichen Gesetzentwurf dem Landtage vorzulegen,"
ist durch die Bestimmung in § 21 des Finanzgesetzes für die XXllI. Finanzperiode, 1896
und 1897, vom 17. Juni 1896 und durch die inzwischen durchgeführte Umwandlung der
Schuldverschreibungen des 4 %/„digen allgemeinen Anlehens, der 4 /oigen Landeskulturrenten-
schuld, sowie der 40/#oigen Eisenbahnanlehensschuld in 3½ %/°ige Obligationen Rechnung
getragen worden.
§ 28.
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern des Landtages:
„es sei die k. Staatsregierung zu ersuchen, in Fortsetzung ihrer bisherigen
Bestrebungen, bei Absatz von Gefangenenarbeiten die Beeinträchtigung des Hand-
werks hintanzuhalten, mit den Regierungen der übrigen Bundesstaaten Verein-
barungen zur gleichmäßigen Regelung dieses Absatzes zu treffen,“