316
ist durch Einrichtung von Ausschüssen für die bei der k. Staatseisenbahnverwaltung im Taglohn
beschäftigten Arbeiter des Betriebsdienstes und des Bahnunterhaltungsdienstes Folge gegeben
worden. Hinsichtlich der zweiten Bitte wird das k. Staatsministerium des Kgl. Hauses
und des Aeußern das Erforderliche wahrnehmen.
Der weitere Beschluß:
„Die k. Staatsregierung sei zu ersuchen, anzuordnen:
1) es seien für die Hilfsbediensteten der bayerischen Staatseisenbahnen Monats-
bezüge festzusetzen, die denselben auf die Dauer von 26 Wochen im Falle
der Erkrankung verbleiben;
2) es seien die Hilfsbediensteten, sowie die ständigen Arbeiter des Eisenbahn-
betriebes und der Bahnunterhaltung hinsichtlich der Gewährung von Urlaub
mit den statusmäßigen Bediensteten der Kategorie D IV gleich zu behandeln
und während der Beurlaubung in ihren Bezügen zu belassen;
3) es sei den Werkstättearbeitern, welche mindestens eine dreijährige Dienstzeit
zurückgelegt haben, in allen berücksichtigungswerthen Fällen ein jährlicher
Urlaub bis zu drei Tagen mit Freifahrtsvorweis zu gewähren und ihnen
auf Urlaubsdauer der Taglohn zu belassen,“
ist zur Ausführung gelangt und es sind wegen Urlaubsertheilung an die Hilfsbediensteten
und ständigen Arbeiter, sowie an Werkstättearbeiter von dem k. Staatsministerium des
Kgl. Hauses und des Aeußern Anordnungen im Sinne der gestellten Anträge getroffen worden.
g 35.
Die beiden Kammern haben zum Etat der Post- und Telegraphenverwaltung beschlossen:
„die k. Staatsregierung sei zu ersuchen, die Frage der Ermäßigung der
Telephongebühren in erneute Erwägung zu ziehen."
Mit Unserer Genehmigung ist die k. Staatsregierung mit dem Reichspostamte und
der k. Württembergischen Regierung in Verhandlungen über diese Frage getreten. Eine
Neuordnung der Telephongebühren ist in Aussicht genommen.
§ 36.
Von dem Gesammtbeschlusse beider Kammern zum Ausgabenetat der Post= und Tele-
graphenverwaltung:
„die k. Staatsregierung sei zu ermächtigen, auf die XXV. Finanzperiode
an dauernden Ausgaben bei den Rechnungstiteln zu Kap. 3 § 1 und § 4
Tit. 1a und 2 den Gesammtbetrag von 200 000 AX über die budgetmäßig
festgesetzten Bewilligungen übergehen zu lassen,"