Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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ist durch Einrichtung von Ausschüssen für die bei der k. Staatseisenbahnverwaltung im Taglohn 
beschäftigten Arbeiter des Betriebsdienstes und des Bahnunterhaltungsdienstes Folge gegeben 
worden. Hinsichtlich der zweiten Bitte wird das k. Staatsministerium des Kgl. Hauses 
und des Aeußern das Erforderliche wahrnehmen. 
Der weitere Beschluß: 
„Die k. Staatsregierung sei zu ersuchen, anzuordnen: 
1) es seien für die Hilfsbediensteten der bayerischen Staatseisenbahnen Monats- 
bezüge festzusetzen, die denselben auf die Dauer von 26 Wochen im Falle 
der Erkrankung verbleiben; 
2) es seien die Hilfsbediensteten, sowie die ständigen Arbeiter des Eisenbahn- 
betriebes und der Bahnunterhaltung hinsichtlich der Gewährung von Urlaub 
mit den statusmäßigen Bediensteten der Kategorie D IV gleich zu behandeln 
und während der Beurlaubung in ihren Bezügen zu belassen; 
3) es sei den Werkstättearbeitern, welche mindestens eine dreijährige Dienstzeit 
zurückgelegt haben, in allen berücksichtigungswerthen Fällen ein jährlicher 
Urlaub bis zu drei Tagen mit Freifahrtsvorweis zu gewähren und ihnen 
auf Urlaubsdauer der Taglohn zu belassen,“ 
ist zur Ausführung gelangt und es sind wegen Urlaubsertheilung an die Hilfsbediensteten 
und ständigen Arbeiter, sowie an Werkstättearbeiter von dem k. Staatsministerium des 
Kgl. Hauses und des Aeußern Anordnungen im Sinne der gestellten Anträge getroffen worden. 
g 35. 
Die beiden Kammern haben zum Etat der Post- und Telegraphenverwaltung beschlossen: 
„die k. Staatsregierung sei zu ersuchen, die Frage der Ermäßigung der 
Telephongebühren in erneute Erwägung zu ziehen." 
Mit Unserer Genehmigung ist die k. Staatsregierung mit dem Reichspostamte und 
der k. Württembergischen Regierung in Verhandlungen über diese Frage getreten. Eine 
Neuordnung der Telephongebühren ist in Aussicht genommen. 
§ 36. 
Von dem Gesammtbeschlusse beider Kammern zum Ausgabenetat der Post= und Tele- 
graphenverwaltung: 
„die k. Staatsregierung sei zu ermächtigen, auf die XXV. Finanzperiode 
an dauernden Ausgaben bei den Rechnungstiteln zu Kap. 3 § 1 und § 4 
Tit. 1a und 2 den Gesammtbetrag von 200 000 AX über die budgetmäßig 
festgesetzten Bewilligungen übergehen zu lassen,"
	        
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