Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 28 327 
„es sei an die k. Staatsregierung das Ersuchen zu richten, bei der ersten 
Neuanlage der Kapitalrentensteuer nach Maßgabe des neuen Gesetzes den Steuer- 
pflichtigen, welche Kapitalrenten neu anmelden oder Mehrungen fatiren, die 
Befreiung von Steuernachholung oder Strafverfolgung in Aussicht zu stellen,“ 
wird von dem k. Staatsministerium der Finanzen in Würdigung gezogen werden. 
Die weiter unter Ziffer I. 2 gestellte Bitte hat im Reichsgesetze zur Bekämpfung des 
unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896, soweit thunlich, Berücksichtigung gefunden. 
§ 66. 
Aushebungsstatistik. 
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern des Landtages zum Hauptetat der 
Militärverwaltung des Königreiches Bayern für das Etatsjahr 1895/96, Kap. 11 
dahin gehend: 
„es sei an die k. Kriegsverwaltung die Bitte zu stellen, eine Statistik da- 
rüber zu veranlassen, welchen einzelnen Berufsständen der Bevölkerung die bei 
der alljährlichen Aushebung als militärdiensttauglich oder als untauglich Be- 
fundenen angehören," 
wurde durch Mittheilung der Ergebnisse des Militär-Ersatzgeschäftes im Jahre 1896/97 
an die beiden Kammern des Landtages entsprochen. 
18957. 
Die Abänderung der Gemeindeordnung für die Hfalz vom 20. April 1869. 
Dem Gesammtdbeschlusse der beiden Kammern des Landtages: 
„es sei an die k. Staatsregierung das Ersuchen zu richten, sie möge dem 
Landtage einen Gesetzentwurf, betreffend Abänderung der Gemeindeordnung für 
die Pfalz vom 29. April 1869, nach den im Jahre 1894 in Aussicht ge- 
nommenen Richtungen in Vorlage bringen,“ 
ist durch das im Gesetz= und Verordnungsblatte vom 23. Juni 1896 Nr. 29 veröffent- 
lichte Gesetz vom 17. Juni 1896, Abänderungen der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 
29. April 1869 betreffend, entsprochen worden. 
8 58. 
Revision des Berggesetzes vom 20. März 1869. 
Auf den Gesammtbeschluß beider Kammern: 
„Die k. Staatsregierung sei zu ersuchen, einer Revision des Berggesetzes 
vom 20. März 1869 näher zu treten in der Richtung, daß die Vorschriften
	        
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