Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Nr. 12413. 
Bekanntmachung, die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend. 
Im Namen Beiner Majestät des Königs. 
Zlitpol!, 
von Gottes Gnaden FKyniglicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Nachdem durch Unsere Entschließung vom Heutigen der dermalige Landtag aufgelöst 
worden ist, verordnen Wir hiemit gemäß 8 23 in Titel VIl der Verfassungs-Urkunde, 
daß die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage nach dem Wahlgesetze vom — dean 156. 
unverzüglich eröffnet, die Wahlen selbst nach Art. 18 des genannten Gesetzes 
a) für die Urwahlen am 10. Juli des laufenden Jahres, 
b) für die Abgeordneten-Wahlen am 17 Juli des laufenden Jahres 
vorgenommen, und die Ergebnisse Uns bis zum 31. Juli des laufenden Jahres vorgelegt 
werden. 
Zu diesem Behufe lassen Wir nach Artikel 1 und 2 des angeführten Gesetzes in der 
Aulage I. Anlage I die Zahl der nach den einschlägigen Bevölkerungsziffern in den einzelnen Re- 
Julage « gierungsbeztrkenzuwählendenAbgeordnetendanntnAulagelldteUebersichtderWahl 
kreise zur öffentlichen Kenntniß bringen und befehlen den k. Regierungen, Kammern des 
Innern, sich hienach zu achten und die Vorschriften des Wahlgesetzes genau zu vollziehen. 
Wir erwarten hiebei von allen Behörden gewissenhafte Erfüllung ihrer beschworenen 
Pflichten, Leitung der Wahlverhandlungen mit rücksichtsloser Unbefangenheit, Beschirmung 
der Freiheit der Wahlstimmen vor Einschüchterung oder Bestechung und pflichtgemäße Ent- 
haltung von jeder Beschränkung der Wahlfreiheit. 
München, den 10. Juni 1899. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Candmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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