Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M. 2. 19 
B. Mobilien und Rechte. 
Alle auf den vorbenannten Besitzungen befindlichen Mobilien, sowie alle mit obigen 
Besitzungen verbundenen Rechte und Gerechtigkeiten und alle auf diesen Besitzungen befind- 
lichen Bor= und Einrichtungen. 
§ 2. 
Lasten des Fideikommisses. 
Auf dem Gute Harmating ruht ein Reichniß von jährlich 6 Klafter Fichtenholz 
II. Qualität und 2 Klafter Buchenholz II. Qualität — so lange solches in den herrschaft- 
lichen Waldungen vorhanden, außerdem statt desselben 2 Klafter Fichtenholz II. Qualität, — 
wobei aber das Buchenholz nur aus besonderem guten Willen verabreicht wird und den Hauer- 
lohn der Benefiziat zu vergüten hat. 
§ 3. 
Besitz= und Suceersionsverhältnisse. 
Besitz und Genuß des Fideikommisses hat sich der Stifter Anton Freiherr von Barth zu 
Harmating für seine Lebensdauer vorbehalten, ebenso alle nach der VII. Verfassungsbeilage 
dem Stifter eines Familienfideikommisses zustehenden Rechte, insbesondere das Recht der Ab- 
änderung und des Widerrufs (§ 94). 
Als erster Fideikommißbesitzer nach dem Ableben des Stifters ist berufen dessen jüngster 
Sohn Ernst Freiherr von Barth zu Harmating und dessen gesammte männliche 
Descendenz mit dem Vorrechte der Erstgeburt. 
Die Nachfolge in das Fideikommiß regelt sich überhaupt nach den Bestimmungen des 
§ 87 der VII. Verfassungsbeilage, sonach nach den Grundsätzen der agnatisch linealischen 
Erbfolge und der Primogeniturordnung. 
Sollte der Mannesstamm des Sohnes Ernst Freiherrn von Barth zu Harmating 
erlöschen, so fällt das Fideikommiß an den anderen Sohn des Stifters, an Hugo Freiherrn 
von Barth zu Harmating und dessen männliche Descendenz, wenn eine solche vor- 
handen sein sollte. 
Sollte dieser direkte Mannsstamm des Stifters erlöschen, so tritt in die Fideikommiß-= 
solge der Bruder des Stifters, Ignaz Freiherr von Barth zu Harmating und dessen 
männliche Descendenz ein. 
Erst wenn die männliche Descendenz auch in dieser Linie ausgestorben sein würde, soll 
die weibliche, in gerader Linie von dem Stifter abstammende Descendenz zur Nachfolge in 
das Fideikommiß mit fortdauerndem fideikommissarischem Verbande berufen sein, so daß nach 
Aussterben des Mannsstammes das Fideikommiß an die älteste Tochter des Sohnes des 
Stifters, Ernst, oder wenn dieselbe nicht mehr am Leben sein, aber Kinder hinterlassen sollte,
	        
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