Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

höheren  Lehramtes  für  Mathematik  und  Physik,  für  Chemie  und  Mineralogie,  für  beschreibende
Naturwissenschaften,  für  deutsche  Sprache,  Geschichte  und  Geographie,  für  neuere  Sprachen,
für  Zeichnen  und  Modelliren,  endlich  für  die  Ausbildung  der  Adspiranten  des  Zoll=  und
Aufschlagsdienstes  erforderlich  sind;

2.  die  Bauingenieur-Abtheilung,  zugleich  für  Kultur=  und  Vermessungsingenieure;

3.  die  Architekten-Abtheilung;

4.  die  Maschineningenieur-Abtheilung,  zugleich  für  Elektro-Ingenieure;

5.  die  chemische  Abtheilung  für  das  Fach  der  technischen  Chemiker  und  für  das
Berg=  und  Hüttenwesen;

6.  die  landwirthschaftliche  Abtheilung.

Kapitel  II.
Dauer  und  Eintheilung  des  Studienjahres.
§  3.

Das  Studienjahr  beginnt  am  15.  Oktober  und  schließt  am  15.  August.  Außer  den
hiedurch  bedingten  Herbstferien  bestehen  noch  Ferien  zu  Weihnachten  und  zu  Ostern.  Die
Weihnachtsferien  dauern  vom  23.  Dezember  bis  2.  Jannar  einschließlich.  Die  Osterferien
dürfen  die  Dauer  von  4  Wochen  nicht  überschreiten;  ihr  Anfang  und  Ende  bemißt  sich
nach  dem  Zeitpunkte  des  Osterfestes  und  wird  für  jedes  Jahr  im  Programm  der  technischen
Hochschule,  sowie  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett  besonders  bekannt  gegeben.

Die  Pfingstwoche  darf  für  Studienreisen  benützt  werden,  deren  Daner  sich  aber  nicht
über  diese  Woche  hinaus  erstrecken  darf.  Abweichungen  von  diesen  Bestimmungen  bedürfen
der  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.


Kapitel  III.
Umfang  des  Unterrichts.  —  Lehrmittel.

84.

Der  Unterricht  an  der  technischen  Hochschule  wird  in  Form  von  Vorträgen,  Repetitorien,
Arbeiten  in  Laboratorien  und  Seminaren,  graphischen  und  konstruktiven  Uebungen,  sowie
auf  Studienreisen  ertheilt.

§  5.

Die  Lehrgegenstände  sind  aus  dem  Programm  der  technischen  Hochschule  ersichtlich.

Dasselbe  wird  vor  dem  Schlusse  eines  jeden  Studienjahres  auf  Grund  der  5achtiffe  der