Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Abtheilungskollegien  (§  26)  von  dem  Gesammtkollegium  (§  28)  aufsgestellt,  hicrauf  dem
K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zur  Genehmigung
vorgelegt  und  nach  erfolgter  Genehmigung  veröffentlicht.

Das  Programm  enthält  außerdem  spezielle  Studienpläne  für  die  einzelnen  Abtheilungen.
  Diese  Studienpläne  sollen  den  Studirenden,  welche  sich  einer  Diplomprüfung
unterziehen  wollen,  eine  Anleitung  geben,  um  ihre  Studien  so  zu  ordnen,  daß  sie  innerhalb
einer  gegebenen  Zeit  die  erforderliche  wissenschaftliche  Ausbildung  für  einen  bestimmten  Beruf
erlangen  können.

Dem  Programm  wird  als  Beilage  eine  Uebersicht  der  Vorlesungen  und
Uebungen  nebst  Angabe  der  für  dieselben  festgesetzten  Tage  und  Stunden  angefügt.

§  6.

Die  in  §  5  bezeichnete  Uebersicht,  welche  als  weitere  Ausführung  des  Programmes
dient,  wird  auf  Grund  der  Angaben  der  einzelnen  Professoren,  Dozenten  und  Lehrer  durch
Vereinbarung  zusammengestellt.

Sollte  eine  solche  nicht  erzielt  werden,  so  entscheidet  das  Gesammtkollegium.  Das
Abhalten  von  Vorlesungen  und  Uebungen,  welche  im  Verzeichnisse  nicht  aufgeführt  sind,
ist  ohne  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  unstatthaft.

§  7.

Als  Hilfsmittel  für  den  Unterricht  dienen  nicht  nur  die  Institute,  Sammlungen
und  Laboratorien  der  technischen  Hochschule,  sondern  es  ist  den  Lehrern  und  Studirenden
der  Hochschule  auch  die  Benützung  der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates  nach
Maßgabe  der  hiefür  geltenden  Bestimmungen  gestattet.  Auch  sind  die  Studirenden  zum
Hören  der  Vorlesungen  an  der  K.  Universität  und  an  der  K.  Thierärztlichen  Hochschule
nach  Maßgabe  der  besonderen  hiefür  geltenden  Bestimmungen  berechtigt.

Kapitel  IV.
Lehrkräfte.

§  8.
Die  Ertheilung  des  Unterrichts  an  der  technischen  Hochschule  ist  Professoren  übertragen,
  neben  welchen  für  einzelne  Lehrgegenstände,  Leitung  von  Uebungen,  Abhaltung  von
Repetitorien  und  dergleichen  Lehrer  und  Assistenten  aufgestellt  werden  können.