Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

.„W  32.  385

Außerdem  können  einzelne  Vorträge  auch  Männern  von  hervorragender  wissenschaftlicher
Bedeutung  übertragen  werden,  welche  nicht  als  Professoren  oder  Lehrer  an  der  Hochschule
angestellt  sind;  deren  Beziehungen  zur  Hochschule  werden  jeweilig  besonders  geregelt.

89.
Mit  dem  Lehrauftrag  für  ein  bestimmtes  Fach  ist  in  der  Regel  auch  der  Auftrag  zur
Ueberwachung  der  auf  dasselbe  bezüglichen  Sammlungen,  sowie  zur  Leitung  des  zugehörigen
Institutes  verbunden.

§  10.

Die  Professoren  sind  Staatsdiener  und  scheiden  sich  in  ordentliche  und  außerordentliche
  Professoren,  von  denen  erstere  im  Rang  der  Kollegialräthe,  letztere  im  Rang
der  Kollegial-Assessoren  stehen.

Die  allgemeinen  staatsdienerlichen  Rechte  und  Pflichten  der  Professoren  bemessen  sich
nach  den  bezüglich  der  Staatsdiener  geltenden  Gesetzen  und  Verordnungen.  Der  Gehalt

derselben,  sowie  ihre  besonderen  Dienstesobliegenheiten  werden  durch  das  Anstellungsdekret
  bestimmt.

§  11.
Ein  jeder  Professor  ist  außerdem  verpflichtet:

1.  in  jedem  Semester  ein  Verzeichniß  der  Vorträge  und  Uebungen,  welche  er  im
kommenden  Semester  in  den  ihm  dekretmäßig  übertragenen  oder  anderen  seinem
Lehrauftrage  naheliegenden  Unterrichtsfächern  zu  halten  gedenkt,  auf  erfolgte  Aufforderung
  dem  Direktor  zu  übergeben;

2.  in  jedem  Semester  die  ihm  nach  seinem  Lehrauftrag  zukommenden  Vorträge  und
Uebungen  zu  übernehmen,  oder,  sollten  ihm  für  ein  Semester  solche  nicht  zufallen,
mindestens  eine  Vorlesung  über  eine  der  Wissenschaften,  für  welche  er  angestellt
ist,  zu  halten;

3.  die  im  Programme  angekündigten  Vorlesungen  und  Uebungen  während  der  ganzen
vorschriftsmäßigen  Dauer  des  Semesters  regelmäßig  abzuhalten  und  zwar  bei
nicht  obligatorischen  Fächern,  sobald  sich  mindestens  drei  Theilnehmer  für  dieselben
gefunden  haben,  während  obligatorische  (§  40)  auch  vor  einer  geringeren  Hörerzahl
  gelesen  werden  müssen;

4.  die  ihm  durch  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  oder  die  Organe  der  Hochschule  selbst  übertragenen  Prüfungen,  Beurtheilungen