Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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sichern und dem Direktor in allen wichtigen Fragen mit seinem Rathe zur Seite zu stehen. 
Insbesondere ist dem Direktorium die Entscheidung vorbehalten 
1. über die Vorschriften bezüglich der Benützung der Sammlungen und Institute 
der Hochschule, die Hausordnung für die Gebände derselben und die Dienstes 
instruktion für das Dienstpersonal; 
2. über die Erlassung von Satzungen, Inskriptions-, Gebühren= und Prüfungs 
ordnungen, vorbehaltlich der Genehmigung derselben durch das K. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten; 
3. über Disziplinarfälle, welche die jeweiligen Disziplinarsatzungen dem Direktorium 
zur Entscheidung zuweisen und über Ausschließung von Hospitanten; 
4. über Anträge der Abtheilungskollegien auf Ertheilung von Ehrendiplomen; 
5. über Vorschläge, welche bezüglich der Gewährung von Stipendien an unbemittelte 
Studirende und 
6. über Vorschläge, welche bezüglich der Habilitation von Privatdozenten oder der 
Uebertragung einzelner Vorträge an Männer von hervorragender wissenschaftlicher 
Bedeutung (8§ 8) oder bezüglich der Ernennung von außerordentlichen Titular- 
professoren (§ 13) oder von Honorarprofessoren (§ 15) auf Grund der Anträge 
der einzelnen Abtheilungen an das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten zu bringen sind; 
7. über Anträge, welche die Abtheilungskollegien bezüglich der Studienreisen stellen. 
§ 22. 
Das Direktorium hat die von ihm an das Gesammtkollegium zu bringenden An- 
gelegenheiten soweit vorzuberathen, daß letzterem schon bestimmte Anträge zur Prüfung und 
Beschlußfassung vorgelegt werden können. Es ist ferner verpflichtet, die Vervollkommnung 
der Organisation der Hochschule im Auge zu behalten, Verbesserungen anzuregen, auf bestehende 
Mängel aufmerksam zu machen und von sich aus hierüber Anträge durch Vermittlung des 
Direktors unmittelbar an das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten zu bringen. 
§ 23. 
Für jede Abtheilung der Hochschule wird ein Vorstand bestellt, welcher von sämmt 
lichen bei der Abtheilung angestellten Professoren aus der Mitte der ordentlichen Professoren 
derselben für je drei Jahre gewählt wird. Die Wahl unterliegt der Allerhöchsten Be 
stätigung. Der abtretende Vorstand ist jederzeit wieder wählbar. Der Direktor kann nicht 
zugleich Vorstand einer Abtheilung sein; ebensowenig dessen Stellvertreter. 6s
	        
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