Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M  33.  405

Ist  die  Haftungsverbindlichkeit  mehrerer  Gemeinden  begründet,  so  müssen  dieselben  ge—
meinsam  belangt  werden.

Hinsichtlich  des  Vollzugs  der  gegen  die  Beklagten  ergehenden  Urtheile  verbleibt  es  bei
den  Bestimmungen  der  Gesetze  vom  12.  März  1850  und  vom  4.  Mai  1851.  Der  ob—
siegende  Kläger  hat  den  Vollzug  bei  der  zuständigen  Behörde  unter  Vorlage  einer  vollstreck—
baren  Ausfertigung  des  Urtheils  zu  beantragen.

Vermittelungsamt.

Art.  12  (11).

Das  Vermittelungsamt  der  Gemeinden,  Militärbehörden  und  Universitäterektorate  richtet
sich  nach  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.

Für  den  Kläger  besteht  keine  Verbindlichkeit  zur  Anrufung  eines  der  vorbezeichneten
Vermittelungsämter,  und  der  zu  Belangende  unterliegt  im  Falle  des  Nichterscheinens  weder
einer  Strafe  noch  dem  Kostenersatze.

Die  Gemeindebediensteten,  Militärbehörden  und  Universitätsrektorate  handeln  bei  Ausübung
  des  Vermittelungsamts  als  öffentliche  Behörden.

Ist  ein  Vergleich  oder  eine  sonstige  auf  den  Rechtsstreit  bezügliche  Uebereinkunft  vor
einem  der  vorbezeichneten  Vermittelungsämter  zu  Stande  gekommen,  so  ist  darüber  eine  von
den  Betheiligten  zu  unterzeichnende  Urkunde  aufzunehmen.

Durch  solche  Urkunden  werden  in  den  Fällen,  in  welchen  das  Gesetz  Notariatsurkunden
verlangt,  diese  nicht  ersetzt.

Zustellungen  an  Militärpersonen.

Art.  13  (20).

Bei  Zustellungen  an  Militärpersonen  und  bei  Ladungen  von  Militärpersonen  als
Zeugen  oder  Sachverständige  findet  auch  in  den  Angelegenheiten,  für  welche  die  Landesgesetze
maßgebend  sind,  eine  Mitwirkung  der  Militärbehörden  nur  soweit  statt,  als  eine  solche  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vorgeschrieben  ist.

Soweit  hienach  eine  Mitwirkung  der  Militärbehörden  einzutreten  hat,  ist  für  Zustellungen
  die  Bestimmung  des  §  172  der  Civilprozeßordnung,  für  Ladungen  von  Militärpersonen
  als  Zeugen  oder  Sachverständige  die  Bestimmung  des  §  378  der  Civilprozeß#e
ordnung  maßgebend.