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schätzung einzelner Gegenstände oder bestimmter Gruppen derselben gesonderte Termine be—
stimmt werden.
Zu dem Termine sind die Betheiligten zu laden sowie drei Sachverständige als Schätz
leute entweder für alle zur Abschätzung bestimmten Gegenstände oder für einzelne Gegenstände
oder einzelne Arten derselben beizuziehen. Auf die Ladung finden die Vorschriften des
Art. XV Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 des Gesetzes vom 17. November 1837 entsprechende
Anwendungj schriftliche Mittheilung erfolgt nur an den Abtretungsberechtigten, die Abtretungs-
pflichtigen und die sonstigen Betheiligten, die sich zur Theilnahme an dem Schätzungsverfahren
bei der Distriktsverwaltungsbehörde gemeldet haben. Die Schätzleute sind, sofern sich nicht
die Betheiligten über deren Wahl geeinigt und spätestens eine Woche vor dem Termine
hievon Anzeige gemacht haben, von der Distriktsverwaltungsbehörde zu ernennen. Personen,
welche als Entschädigungsberechtigte von der Enteignung betroffen sind oder welche an der
Feststellung der Entschädigungssumme sonst ein rechtliches Interesse haben, können nicht als
Schätzleute bestimmt werden.
Art. 19 (48).
In dem Abschätzungstermine hat zunächst mit Zuziehung der Schätzleute Einnahme
des Augenscheins und Vernehmung der Betheiligten über etwaige besondere auf die Werths-
bestimmung Einfluß äußernde Verhältnisse sowie über die von den Abtretungspflichtigen
beanspruchten und von dem Abtretungsberechtigten angebotenen Summen zu Protokoll zu
erfolgen und ist unter den Betheiligten eine gütliche Einigung zu versuchen. Im Falle
des Nichtzustandekommens derselben wird sodann nach Beeidigung und entsprechender Be-
lehrung der Schätzlente zur protokollarischen Aufnahme der Schätzungen geschritten. Für die
Schätzung sind die in Tit. II des Gesetzes vom 17. November 1837 aufgestellten Grundsätze
maßgebend.
Den Schätzleunten kann nach Lage der Sache auch eine kurze Frist zur schriftlichen
Abgabe der Schätzung eröffnet werden. In diesem Falle sind die zu beantwortenden Fragen
zum Protokolle festzustellen und den Schätzleuten in Abschrift zu übergeben.
Art. 20 (49).
Auf Grund der von den Schätzlenten abgegebenen Erklärungen hat die Distrikts-
verwaltungsbehörde die Entschädigungssummen für die einzelnen Abtretungsgegenstände aus-
zusprechen. Hiebei ist dieselbe, falls die Werthsbestimmungen der Schätzleute übereinstimmen,
an den hienach sich ergebenden Betrag gebunden. Besteht Meinungsverschiedenheit unter
den Schätzleuten, so ist die Entschädigungssumme unter Würdigung der Begründung der
verschiedenen Werthsangaben, jedoch innerhalb der Grenze derselben, festzustellen.