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Rechte zu, die sie im Falle des Erlöschens ihrer Rechte durch Zwangsversteigerung an dem
Erlöse haben würden. Der bisherige Eigenthümer und jeder Berechtigte kann die Eröffnung
eines Vertheilungsverfahrens nach den für die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangs—
versteigerung geltenden Vorschriften beantragen.
Das Gericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amtswegen das Grundbuch-
amt um die im § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung bezeichneten Mittheilungen zu ersuchen.
Als Betheiligte im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung gelten diejenigen, für welche zur Zeit der Ertheilung der be-
glaubigten Abschrift des Grundbuchblatts ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch
Eintragung gesichert ist; die in Folge der Zwangsabtretung erfolgten Rechtsänderungen
bleiben außer Betracht. Als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des angeführten Gesetzes
ist die Zwangsabtretung, im Falle der Einweisung des Abtretungsberechtigten in den Besitz
die Einweisung anzusehen.
Art. 25 (54).
Vorstehende Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn es sich um zwanges-
weise Beschwerung des Grundeigenthums mit einer Dienstbarkeit für öffentliche Zwecke oder
um Rechte handelt, welche mit dem zu entwehrenden Grundeigenthume verbunden sind
(Art. II des Gesetzes vom 17. November 1837).
Art. 26 (55).
Eine gütliche Einigung der Betheiligten über die Abtretung oder über die zu leistende
Entschädigung wird mit der Protokollirung durch die Distriktsverwaltungsbehörde rechtswirksam.
Vor dieser kann auch die Auflassung erklärt werden.
Ablösung.
Art. 27.
Bei der Ablösung eines Rechtes, das dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks
zusteht, finden, wenn das Grundstück des Berechtigten mit Rechten Dritter belastet ist, auf
die Ablösungssumme, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die im Falle der Zwangs-
enteignung für die Entschädigung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Zwangsvollstreckung bei Fideikommissen, Lehen und landwirthschaftlichen
Erbgütern gegen den Nachfolger.
Art. 28.
Bei Familienfideikommissen, Lehen mit Einschluß der allodifizirten Lehen, Stammgütern
und landwirthschaftlichen Erbgütern finden auf die Zwangsvollstreckung gegen den Rechts-