Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

418 
Die von ihnen geleiteten Geburten und sonstigen Vorkommnisse sollen sie genau be- 
obachten und die Anwesenheit eines Arztes bei der Geburt möglichst benützen, um sich über 
neue und ihnen unklare Erscheinungen belehren zu lassen. 
Geräth= § 6. Die Hebamme muß folgende Geräthschaften besitzen, in gutem Zustande erhalten 
schaften. 
E 
10. 
11. 
12. 
und bei jeder Entbindung mitbringen: 
1. 
einen Irrigator mit einem 1 Meter langen Gummischlauche mit Stellhahn, 
2 gläsernen Mutterrohren und 1 Afterröhrchen aus Hartgummi, 
eine Gummiballon-Spritze von 50 Kubikcentimeter Inhalt, 
einen neusilbernen und einen elastischen weiblichen Katheter, 
eine Nabelschnurscheere, 
eine Nagelbürste und einen Nagelreiniger, 
eine Milchpumpe mit Glasaufsatz, 
zwei Krankenthermometer nach Celsius (Maximalthermometer) und ein Bade- 
thermometer nach Celsius, an welchem eine besondere Marke für die Temperatur 
des Badewassers angebracht ist, 
Hein Bandmaß, 
ein Stück leinenes Band von ½ Centimeter Breite und mindestens ½ Meter 
Länge zum Unterbinden der Nabelschnur, 
für Zählung des Pulses eine Sanduhr (eine Viertelminute laufend), wenn die 
Hebamme nicht eine Uhr mit Sekundenzeiger führt, 
ein Stück Gummi-Tuch von 1 Meter Länge und 1 Meter Brreite, 
Seife und Handtuch und eine weiße, frisch gewaschene Schürze, welche jedoch 
nicht in der Hebammentasche unterzubringen sind. 
Die Hebamme soll darauf dringen, daß sich jede Gebärende womöglich 
selbst ein gläsernes Mutterrohr anschafft, und sie soll sowohl dieses wie die 
eigenen Instrumente, welche sie bei der Geburt benützt, vor und nach dem Gebrauche 
in 1 procentige Lysol-Lösung einlegen. 
Geräthschaften aus Metall und Glas, welche die Siedehitze vertragen, sowie die Hand- 
bürste sind, wenn thunlich, vor und nach dem Gebrauche eine Stunde lang auszukochen. 
Unbrauchbar gewordene oder zu Verlust gekommene Geräthschaften sind sofort, nöthigen- 
falls unter Anrufung der Mitwirkung des Bezirksarztes, zu ersetzen. 
Arznei- § 7. Jede Hebamme muß zum vorschriftsmäßigen Gebrauche bei der Geburt und 
mittel. 
für Nothfälle folgende Arzneimittel vorräthig halten und mit sich führen: 
1. 
200 Gramm Lysol in einer mit „Lysol, Gift, Vorsicht beim Gebrauch“ 
überschriebenen Flasche mit Meßglas oder Zinndeckel, welcher als Hohlmaß zur 
Bereitung der 1 procentigen und 2 procentigen Verdünnungen dient, 
20 Gramm Hoffmannstropfen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.