Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 34. 423 
Bei Dammrissen von 1½ Centimeter Länge und darüber muß ein approbirter Arzt 
hinzugezogen werden. 
8 23. Schwämme dürfen weder zur Reinigung der Mutter noch des Verbotder An- 
# wendung von 
Kindes verwendet werden. Schwämmen. 
§ 24. Nach Beendigung der Nachgeburtszeit hat die Hebamme mindestens noch Verhaltender 
— · -«. . * . . Vebamme 
2 Stunden bei Mutter und Kind zu verweilen. Innerhalb dieser Zeit wird erst, falls Beendigung " 
das Verhalten der Wöchnerin keine Regelwidrigkeiten zeigt, die Reinigung und Besorgung guenrroach- 
des Neugeborenen vorgenommen. 
Im Uebrigen aber hat die Hebamme während dieser 2 Stunden die Wöchnerin genau 
zu überwachen, um Regelwidrigkeiten gleich zu bemerken. 
Bei Geburten unzeitiger und macerirter Früchte haben alle für die Geburten überhaupt 
gegebenen Bestimmungen der Dienstanweisung in Anwendung zu kommen. 
8 25 Wenn die Hebamme die Wöchnerin alsdann verläßt, so muß sie die Gewißheit Bahaltender 
amme 
erlangt haben durch ihre zweistündige Beobachtung, daß die Gebärmutter der Wöchnerin beim Weg- 
geneigt ist, in der gehörigen Zusammenziehung zu bleiben. gesen von der 
Vor dem Weggehen muß die Hebamme nochmals den Nabelschnurrest des Kindes 
untersuchen, ob auch keine Blutung aus demselben eingetreten sei. 
III. 
Von dem Verhalten der Hebamme bei regelwidriger Geburt. 
1. Von der Ueberweisung an den Arzt. 
§ 26. Die Hebamme muß die Hinzuziehung eines approbirten Arztes veranlassen: Hinzuziehung 
a) Bei allen Regelwidrigkeiten, zu denen z. B. auch alle Blutungen während tr 
der Schwangerschaft gehören. Arztes. 
Sollten die Gebärende oder deren Angehörige es ablehnen, einem solchen 
Ansinnen zu entsprechen, so hat die Hebamme durch Wiederholung ihres 
Antrages vor Zeugen oder auf sonstige Weise dafür zu sorgen, daß sie 
erforderlichen Falles die Erfüllung der ihr im ersten Absatze auferlegten 
Verpflichtung nachzuweisen im Stande ist. 
b) Bei einer regelrechten Geburt hat die Hebamme die Hinzuziehung eines 
approbirten Arztes zu veranlassen, wenn die Gebärende oder deren Angehörige 
den Rath des Arztes wünschen. 
ß 737
	        
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