Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M37. 
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Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 
5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter ver- 
mindert werden. 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, 
Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — derart fest 
auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transports 
ausgeschlossen ist. 
c) Das Gewicht einer mit Proben von Schießmitteln in Metallhülsen 
gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen. 
d) Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann erfolgen, 
wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den Jnhalt 
deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit 
einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des 
Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über 
Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden 
Zeichen zu versehen. 
Ic) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung 
abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegel- 
marke oder der Schutzmarke angegeben ist. 
Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbrief ange- 
gebene, mit dem Zeicheen verschlossene Sendung in 
Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B 
zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands unter 
Nr. XXXVI lit. B getroffenen Bestimmungen entspricht.““ 
3. In Nr. XIVI ist der erste Satz zu fassen: 
„Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in lulidicht verschlossenen starken 
Metallgefässen und auf offenen Wagen befördert.“ 
4. Am Schlusse der Nr. II ist als zweiter Absatz einzufügen: 
„() Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muß der Frachtbrief eine Erklärung 
des Absenders enthalten, daß die Hülsen nach der Tränkung erhitzt und darauf 
in Wasser völlig abgekühlt worden sind.“ 
5. Am Schlusse der Nr. III sind folgende Bestimmungen als zweiter Absatz nachzutragen. 
„(e) Hundekoth wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungen zur Be- 
förderung zugelassen:
	        
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