Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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1) Zur Verpackung sind feste, dichte Metall- oder mit eisernen Reifen beschlagene 
Holzgefäße zu verwenden, die mit Handhaben versehen und äußerlich rein sein müssen. 
2) Die Gefäße sind aufrecht stehend zu befördern; sie dürfen nicht gerollt, sondern 
müssen getragen werden. 
3) Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen. 
4) Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise 
dem Empfänger zur Last. 
5) Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung.“ 
Die Aenderungen treten am 1. August ds. Is. in Kraft. 
München, den 21. Juli 1899. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. 
  
Nr. 47061l. 
Bekanntmachung, die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerns betreffend. 
figl. Staatsministerium des ügl. Haufes und des Aeußbern. 
In der Bestimmung im § 1401) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerns 
Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1892, 22. Mai 1897 und 14. Juni 1898), welche lautet: 
„CG) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen 
„mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung 
„versehen sein, deren einer Theil aus einem Vorreiber oder Einreiber besteht. Sämmtliche 
„Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen 
„derselben den Insassen des Wagens möglich ist.“ 
sind die Worte: 
„nur von der Außenseite zu schließender“ 
u streichen. 
München, den 22. Juli 1899. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim.
	        
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