Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 15. 
Die Vereinsmitglieder bilden: 
a) insoweit der Unterstützungsanspruch der Wittwen, dann der Waisen bis zum 
vollendeten 20. Lebensjahr in Frage kommt, (§ 17 Ziffer 1 und 2) drei Klassen, 
b) insoweit dagegen der Unterstützungsanspruch der doppeltverwaisten Töchter 
über 18 Lebensjahre in Frage kommt, (§ 17 Ziffer 3) eine Klasse. 
Im Sinne der lit. a gehören die Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten 
mit einem pensionsfähigen Einkommen von 
1. 4131 X und darüber in die I. Klasse, 
* 2. 2547 M bis 4130 X einschließlich in die II. Klasse, 
3. von 2546 „X und weniger in die III. Klasse. 
Durch die Verabschiedung beziehungsweise Versetzung in den Ruhestand bleibt vorstehen- 
des Verhältniß unberührt. 
Insoweit für einzelne Beamtenkategorien besondere, von den reichsgesetzlichen Grund- 
sätzen abweichende Pensionsnormen bestehen, bestimmt sich auch für diese Kategorien die Zu- 
gehörigkeit zu den vorbezeichneten Klassen nach Maßgabe des auf der Grundlage des Reichs- 
beamtengesetzes berechneten pensionsfähigen Diensteinkommens. 
§ 16. 
Der zu leistende Beitrag beträgt 
1. in Bezug auf die Unterstützungen im Sinne des § 15 lit. à 
in der I. Klasse jährlich 72 M, 
„ „ II. „ „ 48 
„ „ III., „ 24 „, 
2. in Bezug auf die Unterstützungen im Sinne des § 15 lit. b jährlich 24 —. 
Von letzterem Beitrag sind die Mitglieder der III. Unterstützungsklasse bis zu ihrer 
Verehelichung befreit; im Falle der Mitgliedschaft nach § 8 ist lediglich der in Ziffer 2 
festgesetzte Beitrag zu leisten. 
Die in Ziffer 1 bezeichneten Beiträge erhöhen sich um 25 Prozent für jene Mit- 
glieder, welche 
1uir 
a) am Tage des Erwerbs der Vereinsmitgliedschaft das 50. Lebensjahr bereits 
überschritten haben und dabei entweder verheirathet sind oder Wittwer sind mit einem 
oder mehreren Kindern, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder 
b) welche nach vollendetem 50. Lebensjahr sich mit einer um mehr als 10 Jahre 
jüngeren Frau verehelichen oder wieder verehelichen, insoferne sie nicht bereits. 
den erhöhten Beitrag gemäß der Bestimmung sub a zu entrichten haben.
	        
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