Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 40. 481 
Ehefrau erst durch die Verheirathung die bayerische Staatsangehörigkeit, so besitzt sie mit den 
Kindern dieser Ehe sowie den durch die Ehe legitimirten Kindern die vorläufige Heimat in 
der Heimatgemeinde des Mannes. Auf Unterstützungen, welche denselben während der Dauer 
der vorläufigen Heimat nach Maßgabe des Gesetzes über die Armenpflege gewährt werden, 
findet Art. 19 Anwendung. 
Vorstehende Bestimmungen sind unbeschadet erworbener Rechte Dritter auch auf die— 
jenigen Ehen anzuwenden, welche nach den bisherigen Fassungen des Art. 31 Abs. 2 oder 
nach den entsprechenden älteren Vorschriften als ungiltig zu behandeln waren. 
Zuständig zur Ausstellung des Zeugnisses ist die Distriktsverwaltungsbehörde jener 
Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimat hat. 
Das Zeugniß verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach 
der Ausstellung des Zeugnisses geschlossen wird. 
Art. 32. (36). 
Die Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimat hat, kann gegen die Ausstellung 
des Verehelichungszeugnisses Einspruch erheben: 
1. wenn und solange gegen den Mann oder die Braut wegen Verbrechens oder 
Vergehens öffentliche Klage erhoben ist; 
2. wenn der Mann oder die Braut wegen Verbrechens oder Vergehens verurtheilt 
worden ist und sich weder über Abbüßung noch Nachlaß der Strafe auszuweisen 
vermag; 
3. wenn der Mann oder die Braut zu einer Zuchthausstrafe oder wegen Verbrechens 
oder Vergehens gegen die Sittlichkeit oder wegen Raubes, Diebstahls, Unter- 
schlagung, Betrugs, Hehlerei, Fälschung, Gaukelei zu einer Freiheitsstrafe von 
wenigstens vier Wochen verurtheilt worden ist und seit Abbüßung oder Nachlaß 
der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind, sowie wenn der Mann oder die 
Braut innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre mindestens drei Mal 
wegen Arbeitsscheue, Landstreicherei oder Bettels verurtheilt worden ist; 
4. wenn die Braut wegen gewerbsmäßiger Unzucht verurtheilt worden ist und seit 
Abbüßung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre noch nicht abgelaufen sind, sowie 
wenn die Braut innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre wegen ge- 
werbsmäßiger Unzucht polizeilicher Aufsicht unterstellt war; 
5. wenn der Mann innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre öffentliche 
Armennnterstützung beansprucht oder erhalten hat; 
6. wenn und solange der Mann oder die Braut sich mit den der Gemeindekasse 
oder Armenkasse der Heimatgemeinde gegenüber obliegenden Leistungen im Rück- 
stande befindet;
	        
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