Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 40. 483 
Art. 35. (40). 
Hinsichtlich der Beschwerden gegen Beschlüsse der Distriktsverwaltungsbehörde, durch 
welche das nach Art. 31 auszustellende Verehelichungszeugniß verweigert oder gegen einen auf 
Grund des Art. 32 erhobenen Einspruch ertheilt wird, bestimmt sich die Zuständigkeit und 
das Verfahren nach dem Gesetze vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Ver- 
waltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen. Im Uebrigen können 
die Betheiligten gegen die Beschlüsse der Distriktsverwaltungsbehörde innerhalb einer Nothfrist 
von 14 Tagen Beschwerde an die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des Innern, ergreifen, 
welche nach kollegialer Berathung in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden hat. 
Als Betheiligte sind zu erachten: 
1. derjenige, dem die Ausstellung des Zeugnisses verweigert wird; 
2. die gesetzlichen Vertreter der Gemeinden oder des Fiskus, wenn ein auf Grund 
des Art. 32 von ihnen erhobener Einspruch zurückgewiesen wurde. 
Art. 36. (41). 
Angehörige der rechtsrheinischen Landestheile werden, wenn sie außerhalb Bayerns eine 
Ehe schließen, ohne vorher das im Art. 31 vorgeschriebene Zeugniß erhalten zu haben, mit 
Geld bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu dreißig Tagen gestraft. 
Die Verjährung dieser Strafe beginnt von dem Tage, an welchem die außerhalb 
Bayerns Getrauten ihren Wohnsitz in Bayern genommen haben. 
Eine Strafverfolgung findet nicht statt, wenn vor Eröffnung eines Verfahrens das 
vorgeschriebene Zengniß erwirkt oder die Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. 
Titel III. 
Vom Aufsenthalte. 
Art. 37. (43). 
Gegen Angehörige des bayerischen oder eines anderen deutschen Bundesstaates sind 
Aufenthaltsbeschränkungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Frei- 
zügigkeit vom 1. November 1867 nur nach Maßgabe des Art. 39 Ziff. 5, 6, dann 
Art. 40—43 zulässig. 
Auch Ausländern ist vorbehaltlich der in den nachfolgenden Artikeln zugelassenen Be- 
schränkungen der Aufenthalt in jeder Gemeinde des Königreichs gestattet, wenn sie sich über 
ihre Staatsangehörigkeit und Heimat genügend ausweisen und ihrem Aufenthalte ein sonstiges 
gesetzliches Hinderniß nicht im Wege steht. 
Ausländer, welchen in Bayern eine vorläufige Heimat angewiesen ist, sind bezüglich 
des Aufenthaltes wie Inländer zu behandeln.
	        
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