M 40. 487
zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht in einer Gemeinde sich aufzuhalten genöthigt sind,
oder welche in der Gemeinde das Bürgerrecht ohne Heimatrecht besitzen, können aus dieser
Gemeinde nicht weggewiesen werden.
Art. 43. (49).
In den Fällen des Art 39 Ziff. 2 und 3 kann eine Ausweisung nur auf Antrag
der Gemeindeverwaltung erfolgen und muß dieselbe von der Polizeibehörde verfügt werden,
wenn jener Antrag vorliegt.
In allen übrigen Fällen kann das Aufenthaltsverbot auf Antrag der Gemeindever-
waltung oder von Amtswegen erlassen werden, jedoch nur dann, wenn besondere Verhältnisse
die Annahme begründen, daß die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit durch die Anwesenheit
der betreffenden Personen in der Gemeinde gefährdet wird.
Art. 44. (50).
Die zuständige Polizeibehörde ist befugt, gegen jeden Ausländer, dem auf Grund des
Art. 39 der Aufenthalt in einer Gemeinde untersagt wird, für die Dauer des Aufenthalts-
verbotes auch die Wegweisung aus dem Königreiche zu verfügen, wenn es im öffentlichen
Interesse geboten erscheint.
Außerdem ist das Staatsministerium des Innern berechtigt, Ausländern aus Rücksicht
auf die öffentliche Wohlfahrt den Eintritt in das Königreich zu versagen oder dieselben aus
dem Staatsgebiete zu verweisen.
Endlich hat die Staatsregierung das Recht, die Aufenthaltsbefugniß von Ausländern
in Bayern durch Verordnung denselben weiter gehenden Beschränkungen zu unterwerfen,
welchen bayerische Staatsangehörige rücksichtlich ihres Aufenthaltes im Heimatlande jener
Ausländer unterworfen sind.
Art. 45. (51).
Zuständig zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots auf Grund des Art. 39 und zur
Wegweisung aus dem Königreiche auf Grund des Art. 44 Abs. 1 ist in erster Instanz die
Distriktspolizeibehörde jener Gemeinde, aus welcher zunächst eine Person ausgewiesen werden
soll, in München die k. Polizeidirektion.
Art. 46. (52).
Beschwerden gegen die Beschlüsse erster Instanz werden von der Kreisregierung, Kammer
des Innern, nach kollegialer Berathung in zweiter und vom Staatsministerium des Innern
in letzter Instanz entschieden, — unbeschadet dessen, was das Gesetz vom 8. Angust 1878,
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs-
rechtssachen, bestimmt.
86“