Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht in einer Gemeinde sich aufzuhalten genöthigt sind, 
oder welche in der Gemeinde das Bürgerrecht ohne Heimatrecht besitzen, können aus dieser 
Gemeinde nicht weggewiesen werden. 
Art. 43. (49). 
In den Fällen des Art 39 Ziff. 2 und 3 kann eine Ausweisung nur auf Antrag 
der Gemeindeverwaltung erfolgen und muß dieselbe von der Polizeibehörde verfügt werden, 
wenn jener Antrag vorliegt. 
In allen übrigen Fällen kann das Aufenthaltsverbot auf Antrag der Gemeindever- 
waltung oder von Amtswegen erlassen werden, jedoch nur dann, wenn besondere Verhältnisse 
die Annahme begründen, daß die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit durch die Anwesenheit 
der betreffenden Personen in der Gemeinde gefährdet wird. 
Art. 44. (50). 
Die zuständige Polizeibehörde ist befugt, gegen jeden Ausländer, dem auf Grund des 
Art. 39 der Aufenthalt in einer Gemeinde untersagt wird, für die Dauer des Aufenthalts- 
verbotes auch die Wegweisung aus dem Königreiche zu verfügen, wenn es im öffentlichen 
Interesse geboten erscheint. 
Außerdem ist das Staatsministerium des Innern berechtigt, Ausländern aus Rücksicht 
auf die öffentliche Wohlfahrt den Eintritt in das Königreich zu versagen oder dieselben aus 
dem Staatsgebiete zu verweisen. 
Endlich hat die Staatsregierung das Recht, die Aufenthaltsbefugniß von Ausländern 
in Bayern durch Verordnung denselben weiter gehenden Beschränkungen zu unterwerfen, 
welchen bayerische Staatsangehörige rücksichtlich ihres Aufenthaltes im Heimatlande jener 
Ausländer unterworfen sind. 
Art. 45. (51). 
Zuständig zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots auf Grund des Art. 39 und zur 
Wegweisung aus dem Königreiche auf Grund des Art. 44 Abs. 1 ist in erster Instanz die 
Distriktspolizeibehörde jener Gemeinde, aus welcher zunächst eine Person ausgewiesen werden 
soll, in München die k. Polizeidirektion. 
Art. 46. (52). 
Beschwerden gegen die Beschlüsse erster Instanz werden von der Kreisregierung, Kammer 
des Innern, nach kollegialer Berathung in zweiter und vom Staatsministerium des Innern 
in letzter Instanz entschieden, — unbeschadet dessen, was das Gesetz vom 8. Angust 1878, 
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs- 
rechtssachen, bestimmt. 
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