Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  14.—

Nr.  7005.)  Geseh  wegen  Aenderung  der  Stempelsteuer  in  den  Regierungsbezirken  Kassel
und  Wiesbaden  mit  Ausnahme  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  Vom
5.  März  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
wast  folgt:
K.  1.

In  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden,  mit  Ausnahme  der
„Stadt  Frankfurt  a.  M.,  sind  die  in  der  anliegenden,  von  Uns  vollzogenen  zeiten
Abtheilung  des  Stempeltarifes  bestimmten  Stempelabgaben  nach  Vorschrift  der
Verordnung  vom  19.  Juli  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  1191.),  mit  Ausschluß
w  Bestimmung  im  zweiten  Absatze  des  F.  36.  der  gedachten  Verordnung,  zu
erheben.

Die  Vorschriften  im  F.  1.  der  Verordnung  vom  19.  Juli  1867.)  welche
sich  auf  die  fernere  Erhebung  der  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  zu  entrichtenden
  Stempelsteuern  beziehen,  werden  in  den  bezeichneten  Landestheilen  außer
Kraft  gesetzt.  Desgleichen  tritt  der  Schlußsatz  im  F.  21.  der  vorgedachten  Verordnung,
  die  Beziehung  von  Denunziantengebühren  betreffend,  außer  Wirksamkeit.

e
Insbesondere  finden  auch  die  im  F.  3.  und  F.  4.  der  Verordnung  vom
19.  Juli  1867.  enthaltenen  Bestimmungen  wegen  der  Befreiungen  von  der
Stempelsteuer  auf  die  nach  der  anliegenden  zweiten  Abtheilung  des  Tarifes  zu
entrichtenden  Stempelabgaben  Anwendung.
Ferner  sind  von  der  Stempelsteuer  befreit:

1)  Gesuche,  welche  Gläubiger  des  Staates,  öffentlicher  Anstalten  und  Gemeinden
  an  Behörden  richten,  um  zu  ihrer  Befriedigung  zu  gelangen,
und  die  darauf  ertheilten  Bescheide;

2)  volikeiiche  Verhandlungen  und  Gesuche  in  Bauangelegenheiten  und

w  lche  ich  auf  die  Beausschieung  der  E

3)  Verhandlungen,  welche  sich  auf  die  Beaufsichtigung  der  Eingehung  von
Versicherumen  bei  in-  oder  ausländischen  Nrerbiesicherugc.  Gesef  aften

Jahrgang  1868.  (Nr.  7005.)  26  durch

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1868.