Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Unterhaltspflicht  die  erforderliche  Unterstützung  zu  gewähren  und  Ersatz  der  in  Folge  der
Nichterfüllung  ihrer  Verpflichtung  für  den  Unterhalt  gemachten  Aufwendungen  zu  leisten.
Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  eines  unehelichen  Kindes  von  dem  Vater,  sofern  er  seine
Vaterschaft  nach  §  1718  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anerkannt  hat  oder  seine  Unterhaltspflicht
  in  einem  vollstreckbaren  Titel  festgestellt  ist.

Zuständig  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde  jener  Gemeinde,  deren  Armenpflege  den
Anspruch  erhebt.

Gegen  den  Beschluß  der  Distriktsverwaltungsbehörde  steht  der  Armenpflege  und  dem
in  Anspruch  genommenen  Angehörigen  binnen  einer  unerstrecklichen  Frist  von  vierzehn  Tagen
die  Beschwerde  an  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  zu,  welche  vorbehaltlich  des
Rechtsweges  endgiltig  entscheidet.

Die  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Erfolgt  durch  rechtskräftiges  gerichtliches  Urtheil  eine  abändernde  Entscheidung,  so  hat
die  Armenpflege  dem  in  Anspruch  genommenen  Angehörigen  das  bis  dahin  Geleistete  beziehungsweise
  das  zu  viel  Geleistete  und  die  Prozeßkosten,  soweit  diese  nicht  ihm  selbst  auferlegt
  sind,  zu  ersetzen;  im  Weigerungsfalle  ist  sie  hiezu  im  Aufsichtswege  anzuhalten.

Artikel  7.  (6).

Der  Aunspruch  auf  öffentliche  Armennnterstützung  beschränkt  sich  auf  die  Gewährung
des  zur  Erhaltung  des  Lebens  oder  der  Gesundheit  Unentbehrlichen.

Wer  öffentliche  Armenunterstützung  genießt,  ist  verpflichtet,  sich  nach  Anordnung  der
Organe  der  öffentlichen  Armenpflege  zu  einer  seinen  Kräften  angemessenen  Arbeit  innerhalb
oder  anßerhalb  einer  Beschäftigungsanstalt  verwenden  zu  lassen.

Die  Organe  der  öffentlichen  Armenpflege  sind  befugt,  für  die  unter  ihrer  Ausfsicht
stehenden  Armenhäuser  und  sonstigen  Anstalten  Hausordnungen  und  Disziplinarstrafbestim--mungen
  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde  zu  erlassen.

Die  Handhabung  der  Disziplin  über  die  in  solchen  Armenhäusern  oder  Anstalten
nntergebrachten  Personen  steht  nach  Maßgabe  der  Hausordnung  den  Organen  der  öffentlichen
Armenpflege  oder  den  hiefür  aufgestellten  Bediensteten  zu.

Artikel  8.  (7).

Die  öffentlichen  Armenpflegen,  sowie  die  zur  Armenunterstützung  verbundenen  öffent
lichen  Kassen  können  aus  dem  Nachlasse  der  von  ihnen  im  Laufe  der  letzten  zehn  Jahre
vor  eingetretenem  Tode  unterstützten  Personen  vollen  Ersatz  für  die  gewährte  Unterstützung
verlangen,  wenn  nicht  arme  Pflichttheilsberechtigte  vorhanden  sind.

Der  Ersatzanspruch  kann  nicht  zum  Nachtheile  der  Nachlaßgläubiger  geltend  gemacht
werden;  Verbindlichkeiten  aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und  Auflagen  bleiben