Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W  40.  491

außer  Betracht.  Trifft  er  mit  dem  Ersatzanspruch  einer  öffentlichen  Wohlthätigkeitsanstalt
zusammen,  von  der  der  Verstorbene  innerhalb  der  letzten  zehn  Jahre  vor  dem  Tode  unterstützt
  oder  unentgeltlich  verpflegt  worden  ist,  so  kann  er  auch  nicht  zum  Nachtheile  dieses
Anspruchs  geltend  gemacht  werden.

Artikel  9.  (8).

Alle  auf  die  öffentliche  Armenpflege  bezüglichen  Angelegenheiten  sind  gebührenfrei.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  steht  den  Armenpflegen  in  dem  Verfahren  vor  den
bayerischen  Gerichten  Gebührenfreiheit  zu.

Notare  können  gegenüber  den  Armenpflegen  und  öffentlichen  Armenfonds  für  Beurkundung
  von  Schuldbekenntnissen  und  Bürgschaften  bei  unverzinslichen  Darlehen  aus  Armenfonds
  oder  Wohlthätigkeitsstiftungen,  von  Alimentationsverträgen,  von  Vollmachten  und
anderen  einseitigen  Erklärungen,  für  Ausstellung  von  Zeugnissen  oder  für  Vornahme  von
Beglaubigungen  keine  Gebühr  beauspruchen.

Zweite  Abtheilung.
Von  der  örtlichen  Armenpflege.

Artikel  10.  (9).
Für  den  Bezirk  jeder  politischen  Gemeinde  besteht  eine  örtliche  Armenpflege,  deren  Geschäfte
  durch  den  Armenpflegschaftsrath  besorgt  werden.

Erster  Abschnitt.
Von  den  Verbindlichkeiten  und  Ersatzansprüchen  der  Gemeinden.

Artikel  11.  (10).

Die  Unterstützungspflicht  der  Gemeinde  erstreckt  sich  zunächst  auf  die  in  ihr  heimatberechtigten
  hilfsbedürftigen  Personen,  soweit  nicht  diese  Pflicht  gesetzlich  der  Staats=  oder
einer  anderen  Kasse  auferlegt  ist.

Unter  den  Voraussetzungen  der  Art.  3  und  4  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ist  es  Aufgabe
  der  Armenpflege:

1.  den  ganz  oder  theilweise  arbeitsunfähigen  Personen  die  zur  Erhaltung  des  Lebens
unentbehrliche  Nahrung,  Kleidung,  Wohnung,  Heizung  und  Pflege  zu  gewähren;

2.  Kranken  die  erforderliche  ärztliche  Hilfe  nebst  Pflege  und  Heilmitteln  zu  verschaffen
  und  insbesondere  Geisteskranke,  welche  der  nothwendigen  Aufsicht  und
Pflege  entbehren,  in  einer  Irrenanstalt  unterzubringen;

3.  für  die  einfache  Beerdigung  verstorbener  mittelloser  Personen  zu  sorgen,  wobei
jedoch  eine  Verpflichtung  zur  Bezahlung  von  Stolgebühren  nicht  besteht;

4.  armen  Kindern  die  erforderliche  Erziehung  und  Ausbildung  zu  verschaffen.