Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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War  die  hilfsbedürftige  Person  in  einem  gemeindlichen  oder  distriktiven  Krankenhause
untergebracht,  so  dürfen  für  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  nur  die  durch  die  Tarife
festgestellten  Sätze  in  Anrechnung  gebracht  werden.  Hiebei  sind  der  Eintritts-  und  Aus—
trittstag  zusammen  als  Ein  Tag  zu  berechnen.  Die  Tarife  bedürfen  der  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  und  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Wird  in  einer  Gemeinde  fremden  Personen,  welche  sich  unmittelbar  vor  Eintritt  der
Unterstützungsbedürftigkeit  mindestens  sechs  Monate  lang  freiwillig  und  ununterbrochen  in
der  Gemeinde  aufgehalten  haben,  Krankenhilfe  oder  Unterstützung  zur  Bestreitung  des  Lebensunterhaltes
  gewährt,  so  tritt  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Art.  12  Abs.  3  ein  Ersatzanspruch
  gegen  die  Heimatgemeinde  nur  ein,  wenn  und  soweit  die  Hilfeleistung  über  vier
Wochen  fortgesetzt  worden  ist.

Artikel  15.  (14).

Die  auf  Grund  der  Art.  12  und  14  gegen  eine  inländische  Gemeinde  zulässigen
Ersatzansprüche  finden  auch  gegenüber  der  Staats=  oder  einer  sonstigen  öffentlichen  Kasse
statt,  wenn  dieselbe  nach  den  Gesetzen  zur  Unterstützung  der  hilfsbedürftigen  Person  verpflichtet
  ist.

Artikel  16.  (15).

Die  Zulässigkeit  eines  Ersatzanspruchs  gegen  Gemeinden  oder  öffentliche  Kassen  des
Auslandes  bemißt  sich  nach  den  hierüber  bestehenden  Staatsverträgen.

Ist  durch  letztere  der  Ersatzanspruch  ausgeschlossen  oder  bleibt  dessen  Geltendmachung
ohne  Erfolg,  so  ist  die  hilfeleistende  Gemeinde  berechtigt,  den  nach  Art.  12  oder  14  begründeten
  Anspruch  gegen  die  bayerische  Staatskasse  geltend  zu  machen.

In  den  Fällen  dieses  und  des  vorausgehenden  Artikels  greift  die  in  Art.  14  Abs.  4
bestimmte  Einschränkung  des  Ersatzanspruchs  nicht  Platz.

Artikel  17.  (10).

Wenn  einer  Gemeinde  neben  den  auf  Grund  vorstehender  Art.  12,  14,  15  oder  16
zulässigen  Ersatzansprüchen  auch  ein  Ersatzanspruch  auf  Grund  des  Art.  5  zusteht,  so  ist
dieselbe  befugt,  die  ersterwähnten  Ansprüche  zunächst  geltend  zu  machen.  Erlangt  sie  hiedurch
  Befriedigung,  so  tritt  jene  Gemeinde  oder  öffentliche  Kasse,  welche  den  Ersatz  geleistet
hat,  in  die  nach  Art.  5  begründeten  Ansprüche  ein.

Artikel  18.  (17).
Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  für  die  örtliche  Armenpflege  unerläßlichen  Einrichtungen
  zu  treffen.
Es  ist  gestattet,  daß  zwei  oder  mehrere  benachbarte  Gemeinden  nach  freier  Uebereinkunft

  zu  gemeinsamer  Herstellung  dieser  Einrichtungen  sich  verbinden.
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