Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die  Gemeinden  sind  befugt,  die  Unterstützung,  Beschäftigung  und  Erziehung  hilfsbedürftiger,
  sowie  die  Verpflegung  kranker  Personen  im  Wege  freiwilligen  Uebereinkommens
an  andere  Armenpflegen,  Wohlthätigkeitsanstalten,  Vereine  oder  an  geeignete  Privatpersonen
zu  übertragen,  und  zu  diesem  Zwecke  Hilfsbedürftige  vorbehaltlich  der  gesetzlichen  Bestimmungen
über  den  Aufenthalt  auch  in  anderen  Gemeinden  des  Königreichs  unterzubringen.

Außer  den  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Fällen  sind  die  unterstützungspflichtigen
Gemeinden  oder  öffentlichen  Kassen  zum  Ersatze  für  die  von  einer  Privatperson  geleistete
Hilfe  nur  dann  verbunden,  wenn  diese  so  dringend  war,  daß  die  vorherige  Anzeige  bei  dem
Armenpflegschaftsrathe  des  Ortes  der  Hilfeleistung  nicht  stattfinden  konnte.

Der  Ersatzanspruch  erstreckt  sich,  insoferne  diesem  Armenpflegschaftsrathe  kein  Verschulden
zur  Last  fällt,  lediglich  auf  die  Entschädigung  für  Auslagen  und  besondere  Mühewaltung
und  erlischt,  wenn  nicht  innerhalb  längstens  48  Stunden  nach  dem  Beginne  der  Hilfeleistung
Anzeige  an  den  Armenupflegschaftsrath  erstattet  wurde.

Iweiter  Abschnitt.
Von  den  Hilfsquellen  der  örtlichen  Armenpflege.
Artikel  19.  (18).
Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  Bedarfs  der  örtlichen  Armenpflege  sind  zu  schöpfen:

1.  aus  den  Nutzungen  des  für  Armenzwecke  ausgeschiedenen  Gemeindevermögens
(Lokalarmenfonds);

aus  den  stiftungsgemäß  hiezu  verfügbaren  Nutzungen  örtlicher  Wohlthätigkeite
stiftungen;

1.

3.  aus  den  der  Armenpflege  durch  die  Gesetze  zugewiesenen  Einnahmen;

4.  aus  den  zu  Gunsten  der  Armenpflege  in  der  Gemeinde  bereits  rechtmäßig  be
stehenden  oder  in  gesetzlich  zulässiger  Weise  einzuführenden  örtlichen  Abgaben  für
feierliche  Hochzeiten  in  öffentlichen  Wirthschaften,  für  Veranstaltung  öffentlicher
Festlichkeiten,  Lustbarkeiten,  Pferderennen,  Musikproduktionen,  Tanzunterhaltungen,
Theatervorstellungen  und  Schaustellungen  aller  Art;

aus  den  regelmäßigen  oder  außerordentlichen  Zuschüssen  der  Gemeindekasse  oder
anderer  öffentlicher  Kassen;

6.  aus  den  für  laufende  Ausgaben  bestimmten  Schenkungen  oder  Vermächtnissen,
aus  den  zum  Besten  der  Armenpflege  veranstalteten  Sammlungen  und  Verloosungen,
  aus  Ersatzleistungen  und  sonstigen  außerordentlichen  Einnahmen.

Reichen  diese  Einnahmsquellen  nicht  aus,  so  ist  der  Mehrbedarf  nach  den  Vorschriften
der  Gemeindeordnung  über  die  Bestreitung  der  Gemeindebedürfnisse  zu  decken.

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