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bis 3 daselbst sich ergebenden Berechnung zustimmt, wobei die Nichterschienenen oder durch
Bevollmächtigung nicht Vertretenen in Gemäßheit des Art. 21 Abs. 1 als zustimmend
mitzuzählen sind.
Für die übrigen Beschlüsse, Anträge und Wahlhandlungen genügt einfache Majorität
der Erschienenen beziehungsweise der nach Art. 24 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 1 zur Stimm-
abgabe Berufenen. Hiebei kommt jedem Miteigenthümer, dann im Falle eines Rechtsstreites
jeder Partei eine Stimme zu, soferne diese Personen nicht ohnehin stimmberechtigt sind.
Art. 23. (7).
Werden in der Tagsfahrt nach Art. 22 oder während der im Art. 21 Abs. 1 Ziff. 1
festgesetzten Frist von den Betheiligten Einwendungen bezüglich der Voraussetzungen der
Flurbereinigung erhoben, so hat die Flurbereinigungs-Kommission zunächst darüber zu
entscheiden.
Der Bescheid ist den betheiligten Grundeigenthümern in Ausfertigung zuzustellen.
Gegen den Bescheid ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Die
Vorschriften des Art. 39 Abs. 3 finden Anwendung.
Art. 24. (22).
Mit Zustimmung des Kommissärs der Flurbereinigungs Kommission kann hinsichtlich
einer Flurbereinigung geringeren Umfanges bei der Tagsfahrt beschlossen werden, daß die
Ausarbeitung einem geprüften Geometer überwiesen werde. Derselbe wird von der Kom-
mission aufgestellt.
In allen übrigen Fällen ist die Ausarbeitung einem Ausschusse — dem Flurbereinig.
ungs-Ausschusse — zu übertragen, welcher zu bestehen hat:
a) aus einem von der Flurbereinigungs-Kommission zu ernennenden Kommissär,
b) aus einem von dieser Kommission zu bezeichnenden geprüften Geometer,
c) aus mindestens zwei von den Betheiligten zu wählenden Landwirthen.
Die Funktionen zu a und b können je nach Bestimmung der Kommission vereinigt
werden.
Bei der Tagsfahrt ist die Zahl der in den Ausschuß zu wählenden Landwirthe zu
bestimmen und die Wahl derselben sowie einer entsprechenden Anzahl von Ersatzmännern vor-
zunehmen. Der dem Unternehmen widersprechenden Minderheit steht die Wahl eines Mit-
gliedes und des betreffenden Ersatzmannes zu.
Art. 25. (23).
Die durch Wahl bestellten Mitglieder des Ausschusses werden vor Beginn ihrer Thätigkeit
von der Distriktsverwaltungsbehörde verpflichtet.