Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Schätzung beider und der etwaigen Geldentschädigungen auf der Gerichtsschreiberei eingesehen 
werden kann. In der Aufforderung ist darauf hinzuweisen, daß ein Widerspruchsrecht nur 
insoweit besteht, als der Grundbesitz, auf welchen die Rechte übergehen sollen, nicht min— 
destens den gleichen Werth hat wie der gegenwärtig den Gegenstand der Rechte bildende 
Grundbesitz. Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß das Widerspruchsrecht verloren geht, 
wenn es nicht vor dem Ablaufe der Frist geltend gemacht wird. 
Die Aufforderung geschieht durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige 
Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmte Blatt. Das Amts- 
gericht kann anordnen, daß die Veröffentlichung noch in einem anderen Blatte erfolgen soll. 
Die Erinnerungsfrist beginnt mit dem Ablaufe von zwei Wochen seit der Einrückung, im 
Falle der Einrückung in ein zweites Blatt seit der letzten Einrückung. 
Der im Abs. 1 erwähnte Ausweis ist von dem Flurbereinigungs-Ausschusse beziehungs- 
weise von dem beauftragten Geometer zu liefern. 
Art. 31. (27). 
Nach dem Ablaufe der im Art. 30 bestimmten Frist hat das Amtsgericht das Er- 
gebniß der Aufforderung dem Flurbereinigungs-Ausschusse beziehungsweise dem beauftragten 
Geometer mitzutheilen. 
Art. 32. (28). 
Behufs Austragung streitiger Fragen in Bezug auf die Werthsermittlung und auf 
die Höhe der nach Art. 29 zu leistenden Entschädigung, dann behufs Bescheidung der von 
den widerspruchsfähigen drittberechtigten Personen und Streitbetheiligten (Art. 8 Abs. 2 
und 3) erhobenen Widersprüche wird aus sachverständigen, an der Unternehmung nicht be- 
theiligten Vertrauenspersonen ein Schiedsgericht bestellt. Dasselbe besteht aus fünf Mit- 
gliedern, von welchen drei die betheiligten Grundeigenthümer bei der nach Art. 22 abzu- 
haltenden Tagsfahrt wählen und je eines durch die Flurbereinigungs-Kommission und die 
Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt wird. Mit der Wahl oder Aufstellung der Mitglieder 
ist jene einer entsprechenden Anzahl von Ersatzmännern zu verbinden. Der dem Unternehmen 
widersprechenden Minderheit steht die Wahl eines Mitgliedes und des betreffenden Ersatz- 
mannes aus der den Betheiligten zukommenden Anzahl zu. Mitglieder des Flurbereinigungs- 
Ausschusses können dem Schiedsgerichte nicht angehören. 
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden vor Beginn ihrer Thätigkeit von der 
Distriktsverwaltungsbehörde verpflichtet. 
Den Vorsitz im Schiedsgerichte führt das von der Flurbereinigungs-Kommission be- 
stellte Mitglied.
	        
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