Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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IV. 
Straf- und sonstige Bestimmungen. 
Art. 46. (42). 
Wer geometrische Signale oder Aussteckungspfähle oder Sicherungssteine, welche zur 
Ausführung einer Flurbereinigung durch den Flurbereinigungs-Ausschuß oder den beauf- 
tragten Geometer aufgestellt wurden, beschädigt oder ohne Genehmigung des Vorsitzenden des 
Ausschusses beziehungsweise des Geometers vom Platze entfernt, wird an Geld bis zu ein- 
hundert fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Art. 47. (43). 
Grundstücke, hinsichtlich welcher unter Mitwirkung der Flurbereinigungs-Kommission 
eine Flurbereinigung durchgeführt wurde, dürfen in Zukunft nur mehr in der Weise ab- 
getheilt werden, daß die einzelnen Theile schon vor der Theilung bestehende Zufahrtswege 
behalten oder gleichzeitig mit der Theilung Zufahrtswege erhalten. 
Rechtsgeschäfte aller Art sind, insoweit sie die Herbeiführung eines anderweitigen Zu- 
standes bezielen, nichtig. 
Bei Abtheilungen nach Abs. 1 sind die rücksichtlich der betreffenden Grundstücke etwa 
noch zu erstattenden Kosten der Flurbereinigung im Ganzen zu berichtigen. 
V. 
Schlußbestimmung. 
Art. 48. (51). 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1887 in Kraft. 
Von demselben Tage an treten außer Wirksamkeit: 
a) das Gesetz vom 10. November 1861, die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend, 
b) die Ziff. 13 des Art. 8 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Erricht- 
ung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen.
	        
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