Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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schnitte  höher  als  2  50  J  ist,  hat  die  Steuerfestsetzung  nach  dem  wirk.
lichen  Einkommen,  andernfalls  nach  dem  orts-  oder  geschäftsüblichen
Tagesverdienste  von  Arbeitern  gleicher  Kategoric  zur  Zeit  der  Einsteuerung  zu
erfolgen.

Bei  der  Berechnung  des  durchschnittlichen  Tagesverdienstes  und  des  Jahreseinkommens
  ist,  soferne  nicht  die  Eutlohnung  des  Pflichtigen  ohne  Ausscheidung  der
Werk=  und  Feiertage  stattfindet,  in  der  Regel  das  Jahr  mit  300  Tagen  in
Ansatz  zu  bringen.

Ist  nach  den  örtlichen  oder  geschäftlichen  Verhältnissen  der  Tagesverdienst  ein
ungleichmäßiger  —  z.  B.  ein  höherer  im  Sommer,  ein  geringerer  im  Winter
—,  dann  ist  der  entsprechende  Durchschnittssatz  anzunehmen.

Die  an  Stelle  der  Geldlöhne  verabfolgten  oder  zu  denselben  hinzutretenden  geldwerthen

  Naturalbezüge  sind  nach  ortsüblichen  Preisen  zu  veranschlagen.  Für
diese  Veranschlagung  haben  die  in  der  Ministerialbekanntmachung  vom  4.  Juli
1881  (Amtsbl.  M.  d.  J.  1881  S.  228,  F.  M.  Bl.  1881  S.  267)  ausgestellten
  Grundsätze  Maß  zu  geben.

Soweit  für  die  Durchschnittsberechnung  des  orts=  oder  geschäftsüblichen  Arbeits.
verdienstes,  dann  des  Werthes  der  Naturalbezüge  nach  den  zum  Vollzuge  der
Arbeiterversicherungsgesetze  gepflogenen  Feststellungen  entsprechende  Anhaltspunkte
bereits  vorliegen,  worüber  im  Zweifelsfalle  mit  den  betreffenden  Verwaltungsbehörden
  in's  Benehmen  zu  treten  ist,  haben  diese  Feststellungen  unter  Umgangnahme
  von  weiteren  Erhebungen  als  Grundlage  der  Einsteuerung  zu  dienen.  Hiewegen
  wird  insbesondere  auf  §  1  Abs.  5  und  §  8  des  Krankenversicherungsgesetzes

  vom  e  ,  auf  §  6  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886,

betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen,  dann  auf  §  3  Abs.  1  und  §22  Abfl.  2
Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889,  betreffend  die  Invaliditäts=  und
Altersversicherung,  bezw.  auf  §  3  Abs.  1  und  §  34  Abs.  2  Ziff.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  vom  13.  Juli  1899  (R.G.  Bl.  S.  393,  463),  sowie  die  einschlägigen
Vollzugsbestimmungen  der  Ministerialentschließung  vom  25.  Mai  1892  (Amtsbl.
M.  d.  J.  S.  218),  der  k.  Allerh.  Verordnung  vom  27.  Juli  1890  (Ges.
u.  V.  O.  Bl.  S.  506),  ferner  der  Ministerialentschließung  vom  7.  Juli  1888
(Amtsbl.  M.  d.  J.  S.  260),  hingewiesen.
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