41.
III.
IV.
VI.
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schnitte höher als 2 50 J ist, hat die Steuerfestsetzung nach dem wirk.
lichen Einkommen, andernfalls nach dem orts- oder geschäftsüblichen
Tagesverdienste von Arbeitern gleicher Kategoric zur Zeit der Einsteuerung zu
erfolgen.
Bei der Berechnung des durchschnittlichen Tagesverdienstes und des Jahreseinkommens
ist, soferne nicht die Eutlohnung des Pflichtigen ohne Ausscheidung der
Werk= und Feiertage stattfindet, in der Regel das Jahr mit 300 Tagen in
Ansatz zu bringen.
Ist nach den örtlichen oder geschäftlichen Verhältnissen der Tagesverdienst ein
ungleichmäßiger — z. B. ein höherer im Sommer, ein geringerer im Winter
—, dann ist der entsprechende Durchschnittssatz anzunehmen.
Die an Stelle der Geldlöhne verabfolgten oder zu denselben hinzutretenden geldwerthen
Naturalbezüge sind nach ortsüblichen Preisen zu veranschlagen. Für
diese Veranschlagung haben die in der Ministerialbekanntmachung vom 4. Juli
1881 (Amtsbl. M. d. J. 1881 S. 228, F. M. Bl. 1881 S. 267) ausgestellten
Grundsätze Maß zu geben.
Soweit für die Durchschnittsberechnung des orts= oder geschäftsüblichen Arbeits.
verdienstes, dann des Werthes der Naturalbezüge nach den zum Vollzuge der
Arbeiterversicherungsgesetze gepflogenen Feststellungen entsprechende Anhaltspunkte
bereits vorliegen, worüber im Zweifelsfalle mit den betreffenden Verwaltungsbehörden
in's Benehmen zu treten ist, haben diese Feststellungen unter Umgangnahme
von weiteren Erhebungen als Grundlage der Einsteuerung zu dienen. Hiewegen
wird insbesondere auf § 1 Abs. 5 und § 8 des Krankenversicherungsgesetzes
vom e , auf § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886,
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen
Betrieben beschäftigten Personen, dann auf § 3 Abs. 1 und §22 Abfl. 2
Ziff. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts= und
Altersversicherung, bezw. auf § 3 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Ziff. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes
vom 13. Juli 1899 (R.G. Bl. S. 393, 463), sowie die einschlägigen
Vollzugsbestimmungen der Ministerialentschließung vom 25. Mai 1892 (Amtsbl.
M. d. J. S. 218), der k. Allerh. Verordnung vom 27. Juli 1890 (Ges.
u. V. O. Bl. S. 506), ferner der Ministerialentschließung vom 7. Juli 1888
(Amtsbl. M. d. J. S. 260), hingewiesen.
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