Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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89.
Zu  Art.  14  des  Gesetzes.

Nach  Art.  14  ist  eine  Ermäßigung  des  regelmäßigen  Steuersatzes,  eventnell  ——  bei
Einkommen  der  drei  untersten  Klassen  —  Steuerbefreiung  vorgesehen,  wenn  besondere,
die  Leistungsfähigkeit  des  Pflichtigen  wesentlich  beeinträchtigende  Verhältnisse  vor—
liegen.  Eine  Bestimmung  gleicher  Art  findet  sich  in  Art.  5  Abs.  2  des  Kapitalrenten-  und
in  Art.  22  Abs.  1  lit.  d  des  Gewerbsteuergesetzes.

Als  solche  Verhältnisse  kommen  nach  der  ausdrücklichen  Bestimmung  des  Gesetzes  nur
in  Betracht:  außergewöhnliche  Belastung  durch  Unterhalt  und  Erziehung  der  Kinder  oder
durch  Verpflichtung  zum  Unterhalt  mittelloser  Angehöriger,  andauernde  Krankheit  und  besondere
  Unglücksfälle.  Eine  analoge  Einbeziehung  von  Verhältnissen  anderer  Art  ist  nicht
statthaft,  insbesondere  ist  im  Gesetze  auf  das  Moment  der  Verschuldung  keine  Rücksicht  genommen.
  Ob  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  gegeben  erscheinen  und  in  welchem  Umfange
innerhalb  des  gesetzlichen  Rahmens  dieselben  Berücksichtigung  zu  finden  haben,  muß  nach
den  Umständen  des  besonderen  Falles  beurtheilt  werden.  Zu  bemerken  ist  hiezu,  daß,  was
die  außergewöhnliche  Belastung  durch  Erziehung  und  Unterhalt  der  Kinder  anbelangt,  ein
übertriebener,  mit  dem  Einkommen  des  Pflichtigen  außer  Verhältniß  stehender  Aufwand  als
eine  Belastung  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  in  Betracht  kommen,  daß  ferner  die  Ermäßigung
  wegen  andauernder  Krankheit  nicht  nur  wegen  Erkrankung  des  Steuerpflichtigen
selbst,  sondern  auch  im  Falle  der  Erkrankung  eines  Familienmitgliedes  eintreten  kann.

8  10.
Zu  Art.  16  des  Gesetzes.

Die  in  Art.  16  Abs.  1  lit.  a—c  der  Staatsregierung  vorbehaltenen  Anordnungen
werden  im  Bedarfsfalle  durch  das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  im  Einvernehmen
mit  den  betheiligten  Ministerien  erlassen.  Sollten  sich  bei  der  Neuanlage  der  Steuer  oder
im  Laufe  der  Steunerperiode  Anhaltspunkte  ergeben,  welche  die  Ausübung  der  in  Art.  16
Abs.  1  lit.  a—c  bezeichneten  Befugnisse  als  bemessen  erscheinen  lassen,  ist  durch  die  einschlägigen
  k.  Regierungsfinanzkammern  unter  Darlegung  der  bezüglichen  Verhältnisse  an  das
k.  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  berichten.

Soweit  unter  der  Herrschaft  des  Einkommensteuergesetzes  vom  19.  Mai  1881  nach
Art.  14  lit.  a  Ausländern,  welche  des  Dienstes  halber  in  Bayern  ihren  Wohnsitz
oder  ständigen  Aufenthalt  zu  nehmen  genöthigt  sind,  die  Befreiung  von  der  Einkommensteuer
  gewährt  worden  ist,  hat  es  hiebei  bis  auf  Weiteres  zu  bewenden.