Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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III.

Orte,  an  welchem  er  seinen  Beruf  ausübt,  keine  derartige  Wohnung  inne  hat,
so  kommt  dieser  Ort  weder  in  Bezug  auf  die  Einsteuerung  noch  auf  die  Um—
lagenpflicht  in  Betracht.

Die  Worte  „Berufs=  oder  Erwerbsthätigkeit  ausüben“  in  Abs.  2  lit.  b  des
Art.  17  sind  im  weitesten  Sinne  zu  verstehen.  Ein  Gutsbesitzer  beispielsweise
übt  seine  Erwerbsthätigkeit  an  dem  Orte  aus,  an  welchem  sein  Gut  entweder
durch  ihn  selbst  oder  durch  eine  hiefür  niedergesetzte  Verwaltung  bewirthschaftet
wird,  auch  wenn  dasselbe  zufällig  keinen  Ertrag  abwirft.

Die  Entscheidung  der  Frage,  welcher  der  mehreren  Orte  in  Ermanglung

einer  Berufs=  oder  Erwerbsgemeinde  für  den  Pflichtigen  von  vorwiegender  wirthschaftlicher
  oder  sozialer  Bedeutung,  d.  i.  welcher  Ort  für  ihn  Haupt=  und  welcher
Neben-Wohnsitz  ist,  wird  sich  nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  in  der
Regel  unschwer  beurtheilen  lassen  und  wird  hiefür  insbesondere  auch  Dauer  und
Zweck  des  Aufenthaltes  in  den  einzelnen  Gemeinden  in  entsprechende  Berücksichtigung
  zu  ziehen  sein.
Der  Absatz  4  des  Art.  17  stellt  die  bezüglich  des  Ortes  der  Umlagenpflicht
geltenden  Grundsätze  auf,  indem  er  vor  Allem  bestimmt,  daß  bei  dem  in  einem
aktiven  Dienstverhältnisse  stehenden  Pflichtigen  die  auf  das  Diensteinkommen
treffende  Stener  immer  zu  den  Umlagen  in  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  er
seinen  Beruf  ausübt,  heranzuziehen  sei,  soferne  dieselbe  gemäß  Art.  17  Abs.  1
und  2  überhaupt  als  Ort  der  Steuerpflicht  zu  gelten  hat.  Im  Uebrigen  hat
in  allen  Fällen,  in  welchen  mehrere  Orte  in  Frage  kommen,  jeder  Pflichtige  das
Recht,  von  seiner  nach  Art.  17  Abs.  2  und  3  zu  veranlagenden  Steuer  bestimmte,
d.  i.  von  ihm  zu  bestimmende  Onoten  auf  die  einzelnen  betheiligten  Gemeinden
auszuscheiden,  —  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  auf  Gemeinden,
welche  in  Abs.  2  lit.  a  und  b  des  Art.  17  nicht  bezeichnet  sind,  also  auf  sogenannte
  Nebenwohnsitzgemeinden  im  Ganzen  niemals  mehr  als  die  Hälfte  der
Steuer  zum  Zwecke  der  Umlagenerhebung  ausgeschieden  werden  darf.

Es  hat  hienach  z.  B.  der  Steuerpflichtige,  der  eine  Fabrik  in  einer  Stadt.
gemeinde  und  ein  Gut  in  einer  Landgemeinde  besitzt  und  für  welchen  an  beiden
Orten  ein  Wohnsitz  begründet  ist,  die  freie  Wahl,  ob  er  in  der  Stadtgemeinde
oder  in  der  Landgemeinde  seine  ganze  Steuer  der  Umlagenerhebung  zu  Grunde
gelegt  wissen  oder  ob  er  sie  nach  Quoten  ausscheiden  will.  Der  Gutsbesitzer,
welcher  mehrere  Güter  mit  Wohnsitzen,  ferner  in  einer  Stadt  einen  Wohnsitz  zum
Zwecke  des  Aufenthaltes  während  der  Wintermonate  hat,  kann  nach  freier  Wahl
jeder  Gemeinde,  in  welcher  sich  eines  der  Güter  befindet,  die  Steuer  ganz  oder