Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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II.

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S  II.

Zu  Art.  17  des  Gesetzes.

In  Abs.  1  des  Art.  17  ist  in  gleicher  Weise  wie  in  Art.  15  Abs.  1  des
Einkommensteuergesetzes  vom  19.  Mai  1881  hinsichtlich  des  Ortes,  an  welchem
die  Steuer  zu  erfüllen  ist,  als  Regel  aufgestellt,  daß  jeder  am  Orte  seines  Wohnsitzes
  oder  in  Ermanglung  eines  solchen  am  Orte  seines  gewöhnlichen  Aufenthaltes
oder  Verdienstes  stenerpflichtig  ist.

Bezüglich  des  Begriffes  „Wohnsitz“"  wird  auf  §  6  Abs.  2  der  gegenwärtigen

  Vollzugsvorschriften  verwiesen.  Als  Wohnung  gilt  nicht  jedes  nur  zu
zeitweiligem  und  vorübergehendem  Aufenthalt  eingerichtete  Absteigequartier,  sondern
es  gehört  hiezu,  daß  zum  dauernden  Aufenthalte  Wohnräume  eingerichtet  sind,
die  dem  Stenerpflichtigen  für  sich  und  seinen  Haushalt  standesgemäße  Unterkunft
gewähren.
Für  den  Fall,  daß  mehrere  Orte  des  Wohnsitzes  —  bezw.  des  Aufenthaltes
oder  Verdienstes  —  in  Frage  kommen,  gibt  Art.  17  Abs.  2  und  3  die  erforderliche
  Vorschrift  dahin,  daß  bei  einem  in  einem  aktiven  Dienstverhältnisse  —
gleichviel  ob  in  einem  öffentlichen  oder  privaten  —  befindlichen  Steuerpflichtigen
der  Ort  der  Berufsausübung,  dann  bei  anderen  Stenerpflichtigen  der  Ort,  an
welchem  sie  ihre  Berufs=  oder  Erwerbsthätigkeit  selbst  oder  durch  eine  Verwaltung
ausüben,  als  Ort  der  Steuerpflicht  zu  gelten  habe.  Bei  dem  Mangel  einer
Berufs=  oder  Erwerbsthätigkeit  gilt  derjenige  Ort,  welcher  für  den  Stenerpflichtigen
  in  wirthschaftlicher  oder  sozialer  Beziehung  von  vorwiegender  Bedeutung
  ist,  als  Ort  der  Stenerpflicht.

Hat  ein  Pflichtiger  gleichzeitig  an  mehreren  Berufs  oder  Erwerbsorten
seinen  Wohnsitz,  so  hat  er  die  Wahl,  an  welchem  dieser  Orte  er  sich  einsteuern
lassen  will.

Deßgleichen  hat  ein  Pflichtiger,  für  welchen  eine  Berufs=  oder  Erwerbsgemeinde
  nicht  in  Frage  steht,  die  Wahl,  wenn  von  seinen  mehreren  Wohnsitzgemeinden
  keine  von  vorwiegender  wirthschaftlicher  oder  sozialer  Bedentung  für
ihn  ist.

Die  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  in  Art.  17  Abs.  2  ist  unter  allen
Verhältnissen  an  die  Voraussetzung  geknüpft,  daß  der  Pflichtige  am  Orte  seiner
Berufs=  oder  Erwerbsthätigkeit  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  welche
auf  die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.  Wenn
daher  ein  in  einem  aktiven  Dienstverhältnisse  befindlicher  Steuerpflichtiger  an  dem