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Die gemäß Art. 29 zu vollziehende Verpflichtung der Kommissionsmitglieder, sowie
der etwa verwendeten Schriftführer ist zu Protokoll zu nehmen und letzteres seinerzeit dem
Rentamte mit den in Art. 27 bezeichneten Verhandlungen zu übermitteln.
J.
II.
8 15.
Zu Art. 19—21 des Gesetzes.
Die durch Art. 19 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung ist von der Gemeinde-
behörde nach dem auf Beilage II abgedruckten Muster zu erlassen. Deren Be-
kanntmachung erfolgt in herkömmlicher Weise (mittelst Einrückung in öffentliche
Blätter, Maueranschlags, öffentlichen Ausrufs u. dergl.).
Gleichzeitig mit, oder thunlichst unmittelbar nach Erlassung der öffentlichen
Aufforderung hat die Gemeindebehörde
a) jedem Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter eine Hausliste nach dem Formular
auf Beilage III und
b) den Gehalt= und Lohngebern die nöthige Anzahl von Gehalt= und Lohn-
listen nach dem Formular auf Beilage IV. .
kostenfrei zustellen zu lassen.
Lohngebern ist der Eintrag jener in ihrem Brode stehenden und bei ihnen
wohnenden Dienstboten in die Gehalt= und Lohnliste erlassen, deren Verdienst
einschließlich des Geldwerthes der Naturalbezüge den Betrag von 750 X jährlich
nicht übersteigt. Hierauf ist bei Vertheilung der Gehalt= und Lohnlisten durch
die Gemeindebehörde Rücksicht zu nehmen.
Erscheint in einer Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Kultus-
Umlagen die Kenntniß der Religion des Pflichtigen erforderlich, — hinsichtlich
welcher Voraussetzung das Rentamt sich rechtzeitig zu informiren hat — so ist
in Spalte 2 der Hausliste auch die Religion der Hausbewohner anzugeben
und hat sodann die Ueberschrift von Spalte 2 des Hauslisten = Formulars
Beilage III zu lauten: „Vor= und Familien-Namen, Religion der Bewohner“.
Die den Formularien vorgedruckten Bemerkungen bilden einen integrirenden
Bestandtheil der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften.
Ist auf Grund der in Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes ertheilten Ermächtigung —
zu vergl. hiezu § 19 der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften — in einer Ge-
meinde die Einholung und Benützung sowohl der Hauslisten als auch der Ge-
halt= und Lohnlisten nachgesehen, so hat die in Ziff. I bezeichnete öffentliche
Aufforderung wie die Zustellung der Listen-Formulare zu unterbleiben.
Ist die Einholung und Benützung nur der Hauslisten oder nur der Gehalt-
und Lohnlisten nachgesehen, so ist die Aufforderung (Beilage II) lediglich mit