Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die gemäß Art. 29 zu vollziehende Verpflichtung der Kommissionsmitglieder, sowie 
der etwa verwendeten Schriftführer ist zu Protokoll zu nehmen und letzteres seinerzeit dem 
Rentamte mit den in Art. 27 bezeichneten Verhandlungen zu übermitteln. 
J. 
II. 
8 15. 
Zu Art. 19—21 des Gesetzes. 
Die durch Art. 19 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung ist von der Gemeinde- 
behörde nach dem auf Beilage II abgedruckten Muster zu erlassen. Deren Be- 
kanntmachung erfolgt in herkömmlicher Weise (mittelst Einrückung in öffentliche 
Blätter, Maueranschlags, öffentlichen Ausrufs u. dergl.). 
Gleichzeitig mit, oder thunlichst unmittelbar nach Erlassung der öffentlichen 
Aufforderung hat die Gemeindebehörde 
a) jedem Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter eine Hausliste nach dem Formular 
auf Beilage III und 
b) den Gehalt= und Lohngebern die nöthige Anzahl von Gehalt= und Lohn- 
listen nach dem Formular auf Beilage IV. . 
kostenfrei zustellen zu lassen. 
Lohngebern ist der Eintrag jener in ihrem Brode stehenden und bei ihnen 
wohnenden Dienstboten in die Gehalt= und Lohnliste erlassen, deren Verdienst 
einschließlich des Geldwerthes der Naturalbezüge den Betrag von 750 X jährlich 
nicht übersteigt. Hierauf ist bei Vertheilung der Gehalt= und Lohnlisten durch 
die Gemeindebehörde Rücksicht zu nehmen. 
Erscheint in einer Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Kultus- 
Umlagen die Kenntniß der Religion des Pflichtigen erforderlich, — hinsichtlich 
welcher Voraussetzung das Rentamt sich rechtzeitig zu informiren hat — so ist 
in Spalte 2 der Hausliste auch die Religion der Hausbewohner anzugeben 
und hat sodann die Ueberschrift von Spalte 2 des Hauslisten = Formulars 
Beilage III zu lauten: „Vor= und Familien-Namen, Religion der Bewohner“. 
Die den Formularien vorgedruckten Bemerkungen bilden einen integrirenden 
Bestandtheil der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften. 
Ist auf Grund der in Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes ertheilten Ermächtigung — 
zu vergl. hiezu § 19 der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften — in einer Ge- 
meinde die Einholung und Benützung sowohl der Hauslisten als auch der Ge- 
halt= und Lohnlisten nachgesehen, so hat die in Ziff. I bezeichnete öffentliche 
Aufforderung wie die Zustellung der Listen-Formulare zu unterbleiben. 
Ist die Einholung und Benützung nur der Hauslisten oder nur der Gehalt- 
und Lohnlisten nachgesehen, so ist die Aufforderung (Beilage II) lediglich mit
	        
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