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den durch den theilweisen Wegfall der gesetzlichen Vorschriften bedingten Ein-
schränkungen (zu vergl. Anm. 3 und 4 zu dem auf Beilage II abgedruckten
Muster) zu erlassen.
III. Auf je einem Bogen der Gehalt= und Lohnliste dürfen nur die in einem und
demselben Hause wohnenden Gehalt= oder Lohnempfänger vorgetragen werden.
Ist jedoch in einer Gemeinde die Einholung von Hauslisten nachgesehen, so sind
die betreffenden Personen fortlaufend und ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem
und demselben Hause wohnen oder nicht, vorzutragen. Es wird anheimgegeben,
behufs entsprechenden Vollzuges dieser Vorschrift dem Vordrucke auf Formular
Beilage IV das Erforderliche beizufügen.
IV. Ob, inwieweit und mit welchen Vollzugsnormen die in Art. 21 Abs. 8 vorge—
sehene Verpflichtung auferlegt wird, ist gesonderter Entschließung vorbehalten.
Vorerst hat es bei den hiewegen bereits bestehenden Anordnungen zu bewenden.
8 16.
Zu Art. 19—21 des Gesetzes.
Die eingekommenen Hauslisten sind von der Gemeindebehörde nach Hausnummern
und Straßen zu ordnen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. In größeren Städten
kann die fortlaufe ide Numerirung der Hauslisten für einzelne Stadtbezirke oder Straßen
getrennt vorgenommen werden.
Die Gehalt= und Lohnlisten sind von der Gemeindebehörde der Hausliste für jenes
Gebäude anzulegen, in welchem der Gehalt= oder Lohnempfänger wohnt. Für jene Lohn-
empfänger, die in einer auswärtigen Gemeinde wohnen, sind der letzteren die treffenden
Gehalt= und Lohnlisten unverzüglich zu übersenden.
Auf den Hauslisten ist die Zahl der eingelegten Gehalt= und Lohnlisten zu vermerken.
Ist in einer Gemeinde die Einholung der Hauslisten oder der Gehalt= und Lohnlisten
erlassen, so haben die vorstehenden Bestimmungen die dem Wegfall dieser Listen entsprechende
Einschränkung zu erleiden.
§ 17.
Zu Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes.
Die den Gemeinden auferlegte Prüfung hat sich auf die Vollständigkeit der in den
Hauslisten, sowie in den Gehalt= und Lohnlisten niedergelegten Erklärungen zu erstrecken.
Insbesondere ist zu prüfen:
a) ob die in den Hauslisten angegebenen Personen, ferner die in Art. 21 Abl. 2
bezeichneten Stiftungen, Anstalten, Personenvereine, Gewerkschaften, deren Eigen-