Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

½  +
*
1—

§  22.
Zu  Art.  26  des  Gesetzes.

Eine  Anmahnung  der  nicht  eingekommenen  Stenererklärungen  seitens  der  Gemeindebehörde
  (zu  vergl.  Art.  24  des  Einkommensteuergesetzes  vom  19.  Mai  1881)  findet  nicht
mehr  statt.  Der  Pflichtige,  welcher  die  ihm  obliegende  Steuererklärung  nicht  innerhalb  der
vorgeschriebenen  Frist  abgibt,  verliert  die  gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  seine  Steuerveranlagung,
  soferne  nicht  Umstände  dargethan  werden,  welche  die  Versäumniß  entschuldbar
machen.  Der  Verlust  gilt  als  abgewendet,  wenn  der  Pflichtige  den  nach  Art.  30  Abs.  3
oder  nach  Art.  43  Abs.  1  und  2  an  ihn  gerichteten  Aufforderungen  entspricht.

§  23.
Zu  Art.  27  des  Gesetzes.

Binnen  längstens  drei  Wochen,  in  Gemeinden  mit  mehr  als  zehntausend  Einwohnern
binnen  längstens  sechs  Wochen  nach  Ablauf  der  für  die  Abgabe  der  Steuererklärungen  bestimmten
  Frist  hat  die  Gemeindebehörde  dem  Rentamte  —  vorbehaltlich  der  durch  den
etwaigen  Wegfall  der  Haus=  beziehungsweise  der  Gehalt=  und  Lohnlisten  (Art.  22  Abs.  3
des  Gesetzes,  S§  19  der  Instruktion)  zu  lit.  c,  d,  e  und  g  unten  bedingten  Einschränkungen
—  zu  übersenden:

af  das  gemeindliche  Verzeichniß  der  Einkommenstenerpflichtigen  —  §  18  der  Instruktion
  und  Formular  Beilage  W  —,

b!  die  im  Vollzuge  des  §  14  Abs.  2  etwa  aufgenommenen  Verpflichtungsprotokolle,

Ic)  die  sämmtlichen  Hauslisten  in  gesonderten  Listen-Bänden,  geordnet  nach  der  in
§  16  bezeichneten  Reihenfolge,

d)  die  eingekommenen  und  gemäß  §  16  Abs.  2  den  Hauslisten  beigelegten  Gehalt.-und
  Lohunlisten,

eE)  etwaige  protokollarische  Konstatirungen  über  die  bei  Prüfung  der  Hauslisten  sowie
der  Gehalt=  und  Lohnlisten  hervorgetretenen  Anstände  und  deren  Bereinigung  ——
§  17  der  Instruktion  —,

)  die  Nachweise  über  den  Vollzug  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der
Steuererklärung  —  Art.  23  des  Ges.,  §  20  der  Instr.  nebst  Formular  Beil.  VI  —,

die  in  Folge  dieser  öffentlichen  Aufforderung  eingekommenen  und  den  einschlägigen
Hauslisten  einzulegenden  Steuererklärungen  —  Art.  24  des  Gesetzes  —.

Die  Uebersendung  der  Verzeichnisse  und  deren  Beilagen  an  die  Rentämter  hat  in
geordneter  und  übersichtlicher  Weise  zu  erfolgen.  Bei  erheblichen  Mängeln  sind  die  Rentämter
  gemäß  Art.  74  Abs.  2  des  Gesetzes  befugt,  die  nöthigen  Ergänzungen  durch  ihr
Personal  auf  Kosten  des  säumigen  Gemeindebeamten  vornehmen  zu  lassen.