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1—
§ 22.
Zu Art. 26 des Gesetzes.
Eine Anmahnung der nicht eingekommenen Stenererklärungen seitens der Gemeinde-
behörde (zu vergl. Art. 24 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Mai 1881) findet nicht
mehr statt. Der Pflichtige, welcher die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist abgibt, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Steuer-
veranlagung, soferne nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar
machen. Der Verlust gilt als abgewendet, wenn der Pflichtige den nach Art. 30 Abs. 3
oder nach Art. 43 Abs. 1 und 2 an ihn gerichteten Aufforderungen entspricht.
§ 23.
Zu Art. 27 des Gesetzes.
Binnen längstens drei Wochen, in Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern
binnen längstens sechs Wochen nach Ablauf der für die Abgabe der Steuererklärungen be-
stimmten Frist hat die Gemeindebehörde dem Rentamte — vorbehaltlich der durch den
etwaigen Wegfall der Haus= beziehungsweise der Gehalt= und Lohnlisten (Art. 22 Abs. 3
des Gesetzes, S§ 19 der Instruktion) zu lit. c, d, e und g unten bedingten Einschränkungen
— zu übersenden:
af das gemeindliche Verzeichniß der Einkommenstenerpflichtigen — § 18 der In-
struktion und Formular Beilage W —,
b! die im Vollzuge des § 14 Abs. 2 etwa aufgenommenen Verpflichtungsprotokolle,
Ic) die sämmtlichen Hauslisten in gesonderten Listen-Bänden, geordnet nach der in
§ 16 bezeichneten Reihenfolge,
d) die eingekommenen und gemäß § 16 Abs. 2 den Hauslisten beigelegten Gehalt.-
und Lohunlisten,
eE) etwaige protokollarische Konstatirungen über die bei Prüfung der Hauslisten sowie
der Gehalt= und Lohnlisten hervorgetretenen Anstände und deren Bereinigung ——
§ 17 der Instruktion —,
) die Nachweise über den Vollzug der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der
Steuererklärung — Art. 23 des Ges., § 20 der Instr. nebst Formular Beil. VI —,
die in Folge dieser öffentlichen Aufforderung eingekommenen und den einschlägigen
Hauslisten einzulegenden Steuererklärungen — Art. 24 des Gesetzes —.
Die Uebersendung der Verzeichnisse und deren Beilagen an die Rentämter hat in
geordneter und übersichtlicher Weise zu erfolgen. Bei erheblichen Mängeln sind die Rent-
ämter gemäß Art. 74 Abs. 2 des Gesetzes befugt, die nöthigen Ergänzungen durch ihr
Personal auf Kosten des säumigen Gemeindebeamten vornehmen zu lassen.