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Zu diesem Behufe haben die Regierungsfinanzkammern mit den Regierungen, Kammern
des Innern, wegen rechtzeitiger Veranlassung aller auf die Wahl der ständigen Ausschuß-
mitglieder und deren Ersatzmänner Bezug habenden Verhandlungen, dann wegen rechtzeitiger
Bestimmung der fünften Ausschußmitglieder durch die Gemeindeverwaltungen (Art. 32, 33,
34 und 36 des Gesetzes) in's Benehmen zu treten, wobei insbesondere noch Nachstehendes
bemerkt wird:
1) Wo im gegenwärtigen Gesetze hinsichtlich bestimmter Maßnahmen das
Verhältniß der Einwohnerzahl von Einfluß ist, kommt dieselbe nach dem Ergebnisse
der letztmals vorgenommenen Volkszählung zur Berücksichtigung.
2) Soferne nach dem Eingangs für die Einberufung der Steuerausschüsse in
Aussicht genommenen Termine die Wahl derjenigen Ausschußmitglieder, welche von
den Distriktsrathsversammlungen zu wählen sind, nicht bei dem regelmäßigen Zu-
sammentritte des Distriktsrathes vollzogen werden kann, muß derselbe zu einer
außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
3) Hinsichtlich der Wahl der Ersatzmänner haben die mit der Leitung der
Wahl beauftragten Organe darauf hinzuwirken, daß sich unter den Ersatzmännern
Personen befinden, welche an dem Sitzungsorte des Steuerausschusses oder in nächster
Nähe desselben wohnen. (Vergl. Art. 35).
4) Zum Vollzuge des Art. 36 Abs. 3 wird in der Schlußbeilage XIII zu
gegenwärtiger Instruktion ein Abdruck des Art. 174 Ziff. 1, 2 und 4 der Ge-
meindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins vom 29. April 1869 mit
dem Bemerken angefügt, daß letztere Gesetzesstelle für den Fall einer Ablehnung
der Wahl zum Ausschußmitglied oder Ersatzmann auch in der Pfalz Anwendung
zu finden hat.
5) Unter der „Gemeindeverwaltung“, welche das fünfte Ausschußmitglied zu
bestimmen hat, ist bei Landgemeinden der Gemeindeausschuß, bei Gemeinden mit
magistratischer Verfassung das vereinigte Kollegium des Magistrats und der
Gemeindebevollmächtigten, in der Pfalz der Gemeinderath zu verstehen.
6) Nach Vollzug der Wahlen sind die gewählten Ausschußmitglieder und
Ersatzmänner nach Namen, Stand, Wohnort und Wohnung durch das mit der
Leitung der Wahl beauftragte Organ dem Rentamte zur Kenntniß zu bringen,
wobei die Wahlakten, soweit sie nicht etwa zur Bescheidung von Beschwerden
(Art. 36 Abs. 4) nothwendig erscheinen, an das Rentamt abzugeben sind. Die von
der Gemeindeverwaltung bestimmten unständigen Ausschußmitglieder sind dem Rent-
amte gleichfalls nach Namen, Stand und Wohnung zu bezeichnen.