Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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enthalten.  Die  Reihenfolge  des  Eintrages  richtet  sich,  —  wenn  nicht  besondere  Verhältnisse  eine
Abweichung  hievon  begründen  —,  nach  jener  des  gemeindlichen  Verzeichnisses.  (Beilage  V).

Soferne  die  Beschaffenheit  des  gemeindlichen  Verzeichnisses  es  gestattet,  kann  dieses  als
Steuerliste  benützt  und  hienach  von  Aufstellung  einer  besonderen  Steuerliste  abgesehen  werden.
(§  18  der  Instruktion).

Wird  gemäß  Art.  44  Abs.  2  durch  den  Ausschuß  die  Abänderung  einer  rentamtlichen
Einsteuerung  vorgenommen,  so  ist  das  Ergebniß  der  neuen  Steuerfestsetzung  bei  dem  treffenden
  Vortrage  der  Steuerliste  in  Spalte  6  und  7  auszuweisen  und  in  Spalte  13  über  die
geschehene  Abänderung  Vormerkung  zu  machen.

Die  nach  Art.  26,  30  und  43  des  Gesetzes  für  den  Verlust  und  eventuell  die  Wiedererlangung
  des  Berufungsrechtes  maßgebenden  Umstände  sind  in  der  Spalte  8  evident  zu
halten.  (Einstellung  des  Wortes  „Ja“  oder  „Nein“  nebst  Allegirung  des  einschlägigen
Artikels  genügt.

In  Spalte  13  ist  auch  über  die  gemäß  Art.  15  gestellten  Steuerbefreiungsanträge
Vormerkung  zu  führen.  Ist  einem  solchen  Antrage  stattzugeben  oder  aus  einem  anderen
Grunde  die  Einsteuerung  einer  in  der  Steuerliste  vorgetragenen  Person  zu  unterlassen,  so  ist
dieß  in  der  genannten  Rubrik  unter  Allegirung  der  einschlägigen  Gesetzesstelle  zu  konstatiren.
Deßgleichen  ist  bezeichneten  Orts  über  die  Gewährung  von  Stenerermäßigungen  (Art.  14),
dann  über  die  erfolgte  gesonderte  Benachrichtigung  des  Steuerpflichtigen  (es  genügt  die  Beisetzung
  des  Buchstabens  „B“)  Konstatirung  zu  pflegen.

Die  Angabe  der  Religion  des  Pflichtigen  ist  in  der  Stenerliste  Spalte  3)  nur  dann
veranlaßt,  wenn  diese  Angabe  auch  in  den  Hauslisten  bezw.  den  Fassionslisten  der  betreffenden
  Gemeinde  —  zu  vergl.  §§  15  und  20  der  Instr.  —  zu  machen  war.

Bei  Steuerausscheidungen  (Art.  17)  ist  das  Ergebniß  in  der  Steuerliste  unmittelbar
bei  der  einschlägigen  Steuerveranlagung  mit  Bezeichnung  der  einzelnen  Orte,  für  welche  die
Ausscheidung  erfolgt  ist,  ersichtlich  zu  machen.

Diejenigen  Pflichtigen,  bei  welchen  die  Veranlagung  nur  zum  Zwecke  der  Umlagenerhebung
  erfolgt,  sind  am  Schlusse  der  Stenerliste  gesondert  vorzutragen.

832.
Zu  Art.  45  und  46  des  Gesetzes.

Für  die  Auflegung  der  Steuerlisten  außerhalb  des  Amtssitzes  ist  die  Thätigkeit  der
Gemeindebehörden  in  Anspruch  zu  nehmen.  Zu  diesem  Behufe  hat  das  Rentamt  der  Ge—
meindebehörde  nebst  der  Liste  eine  amtliche  Bekanntmachung  nach  dem  auf  der  Beilage  IN
abgedruckten  Muster  behufs  ortsüblicher  Verkündung  —  zu  vergl.  8  15  Ziff.  1  —  zuzufertigen.
  In  ähnlicher  Weise  erfolgt  die  Bekanntmachung  des  Rentamts  für  die  Ein—