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enthalten. Die Reihenfolge des Eintrages richtet sich, — wenn nicht besondere Verhältnisse eine
Abweichung hievon begründen —, nach jener des gemeindlichen Verzeichnisses. (Beilage V).
Soferne die Beschaffenheit des gemeindlichen Verzeichnisses es gestattet, kann dieses als
Steuerliste benützt und hienach von Aufstellung einer besonderen Steuerliste abgesehen werden.
(§ 18 der Instruktion).
Wird gemäß Art. 44 Abs. 2 durch den Ausschuß die Abänderung einer rentamtlichen
Einsteuerung vorgenommen, so ist das Ergebniß der neuen Steuerfestsetzung bei dem treffen-
den Vortrage der Steuerliste in Spalte 6 und 7 auszuweisen und in Spalte 13 über die
geschehene Abänderung Vormerkung zu machen.
Die nach Art. 26, 30 und 43 des Gesetzes für den Verlust und eventuell die Wieder-
erlangung des Berufungsrechtes maßgebenden Umstände sind in der Spalte 8 evident zu
halten. (Einstellung des Wortes „Ja“ oder „Nein“ nebst Allegirung des einschlägigen
Artikels genügt.
In Spalte 13 ist auch über die gemäß Art. 15 gestellten Steuerbefreiungsanträge
Vormerkung zu führen. Ist einem solchen Antrage stattzugeben oder aus einem anderen
Grunde die Einsteuerung einer in der Steuerliste vorgetragenen Person zu unterlassen, so ist
dieß in der genannten Rubrik unter Allegirung der einschlägigen Gesetzesstelle zu konstatiren.
Deßgleichen ist bezeichneten Orts über die Gewährung von Stenerermäßigungen (Art. 14),
dann über die erfolgte gesonderte Benachrichtigung des Steuerpflichtigen (es genügt die Bei-
setzung des Buchstabens „B“) Konstatirung zu pflegen.
Die Angabe der Religion des Pflichtigen ist in der Stenerliste Spalte 3) nur dann
veranlaßt, wenn diese Angabe auch in den Hauslisten bezw. den Fassionslisten der betreffen-
den Gemeinde — zu vergl. §§ 15 und 20 der Instr. — zu machen war.
Bei Steuerausscheidungen (Art. 17) ist das Ergebniß in der Steuerliste unmittelbar
bei der einschlägigen Steuerveranlagung mit Bezeichnung der einzelnen Orte, für welche die
Ausscheidung erfolgt ist, ersichtlich zu machen.
Diejenigen Pflichtigen, bei welchen die Veranlagung nur zum Zwecke der Umlagener-
hebung erfolgt, sind am Schlusse der Stenerliste gesondert vorzutragen.
832.
Zu Art. 45 und 46 des Gesetzes.
Für die Auflegung der Steuerlisten außerhalb des Amtssitzes ist die Thätigkeit der
Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Behufe hat das Rentamt der Ge—
meindebehörde nebst der Liste eine amtliche Bekanntmachung nach dem auf der Beilage IN
abgedruckten Muster behufs ortsüblicher Verkündung — zu vergl. 8 15 Ziff. 1 — zu-
zufertigen. In ähnlicher Weise erfolgt die Bekanntmachung des Rentamts für die Ein—