Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

kommensteuerpflichtigen des Amtssitzes. Um eine etwaige Verkürzung des Berufungsrechtes 
hintanzuhalten, ist bei Erlaß der bezeichneten Bekanntmachungen darauf zu sehen, daß 
zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Bekanntmachung und jenem des Beginnes der 
Listenauflage ein genügender Zwischenraum sich befinde. 
§ 33. 
Zu Art 45 und 46 des Gesetzes. 
Den Steuerpflichtigen sind auf Verlangen die im Protokolle des Steuerausschusses ent- 
haltenen bezw. aus den sonstigen Einsteuerungsverhandlungen zu entnehmenden Gründe, 
welche für ihre Steuerveranlagung maßgebend waren, in sachentsprechender Weise bekannt zu 
geben. Diese Mittheilung darf sich jedoch weder auf die Abstimmung des Ausschusses noch 
auf die Bekanntgabe der etwa einvernommenen Auskunftepersonen erstrecken. 
§ 34. 
Zu Art. 45 und 46 des Gesetzes. 
Gleichzeitig mit der Einsichtstellung der Steuerlisten ist den Pflichtigen, deren Steuer 
mehr als 3 M. beträgt, mittelst verschlossener Zuschrift das Ergebniß der Einsteuerung 
kostenfrei gegen Nachweis bekannt zu geben. 
Von dieser Bekanntgabe kann dann abgesehen werden, wenn die Einsteuerung der ab- 
gegebenen Steuererklärung entspricht oder — bei dem Mangel einer Steuererklärung — 
durch die Gehalt= und Lohnlisten (Art. 21 Abs. 1 und 2) bezw. durch die amtlichen Gehalts- 
verzeichnisse (Art. 21 Abs. 3) hinreichend begründet ist. 
Eine besondere Benachrichtigung hat in allen Fällen zu erfolgen, in welchen Anträge 
der Pflichtigen auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht berücksichtigt worden sind. 
Durch die vorstehenden Vorschriften erleidet die Bestimmung in Art. 47 Abs. 1 über 
Beginn und Dauer der Berufungsfrist — fünf Wochen vom Tage der Auflegung der 
Steuerlisten in der betreffenden Gemeinde — keine Aenderung. 
Die besondere Bekanntgabe der Einsteuerung ist in der Regel am Rentamtssitze durch 
das den Rentämtern für Zustellungen zur Verfügung stehende Botenpersonal, außerdem durch 
die Gemeindebehörden zu bewirken. 
Hinsichtlich der Form der Bekanntgabe liegt in der Beilage J ein Muster bei. 
§ 35. 
Zu Art. 45 und 46 des Gesetzes. 
Ueber die Ergebnisse der Steueranlage ist noch vor der Auflegung der Steuerliste seiteno 
der Rentämter den Regierungsfinanzkammern eine summarische Anzeige zu erstatten. 
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