Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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4) veranlaßten Falls Einforderung von ausstehenden Steuererklärungen (Fehl- 
anzeigen) oder Einholung einer Aeußerung darüber, aus welchen Erwerbsmitteln die 
betreffenden Personen ihren Unterhalt bestreiten und welches Gesammteinkommen sie 
beziehen (Art. 19 Abs. 2 lit. a); 
5) bei Vorliegen eines erheblichen Anstandes Einverlangung eines Verzeich- 
nisses der einzelnen dem Kapitalrentenbezuge zu Grunde liegenden Kapitalforder- 
ungen und Renten, sowie eine Angabe über die sonstigen Erwerbsmittel und das 
Gesammteinkommen (Art. 19 Abs. 2 lit b). 
Den Aufforderungen zur Einreichung der in Art. 19 Abs. 2 lit. a und b be- 
zeichneten Erklärungen, Anzeigen oder Verzeichnisse ist das in Art. 19 Abs. 3 vorgesehene 
Präjudiz und die Strafandrohung unter Art. 35 Ziff. 1 anzufügen. Es wird anheim- 
gegeben, soweit hiefür bei den einzelnen Rentämtern ein Bedarf gegeben ist, zu diesen Auf- 
forderungen geeignete Formulare zu verwenden. 
Als zweckmäßig wird es sich in der Regel erweisen, im Falle der Beanstandung einer 
Fassion oder bei sonst erforderlich werdenden Erhebungen mit der Einforderung der bezüg- 
lichen Erklärungen 2c. den Pflichtigen auf die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung der 
Sache unter Bezeichnung der hiefür zur Verfügung stehenden Geschäftsstunden aufmerksam 
zu machen. 
8 12. 
Zu Art. 18 und 19 des Gesetzes. 
Werden bei den gemäß SS 9—11 gegenwärtiger Instruktion zu pflegenden Erhebungen 
Kapitalrenten ermittelt, welche von Steuerpflichtigen außerhalb des Rentamtsbezirkes bezogen 
werden, dann ist dem zuständigen Rentamte ungesäumte Mittheilung zu machen. 
  
* 13. 
Zu Art. 20 und 21 des Gesetzes. 
Die wesentlichen Ergebnisse der im Vollzuge der vorstehenden Anordnungen (88 9—12) 
gepflogenen Verhandlungen sind vom Rentamte auf ähnliche Weise, wie dieß in § 26 der 
Instruktion zum Einkommenstenergesetze vorgeschrieben ist, vorzumerken und sind die treffen- 
den Konstatirungen derart einzurichten, daß sie von dem ärarialischen Vertreter als Grund- 
lage der im Stenerausschusse zu stellenden Anträge benützt werden können. 
Die Festsetzung der stenerpflichtigen Kapitalrenten erfolgt durch den nach dem Ein- 
kommenstenergesetze vom 9. Juni 1899 zusammengesetzten Steuerausschuß in der Weise, daß 
von Gemeinde zu Gemeinde die Beschlußfassung über die steuerpflichtigen Kapitalrenten statt- 
findet. Hiebei soll in jenen Jahren, in welchen die Anlage der Kapitalrentenstener mit
	        
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