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jener der Einkommensteuer zusammenfällt, die Feststellung der Kapitalrenten= und Ein-
kommensbeträge thunlichst gleichzeitig für die treffende Gemeinde oder, wenn in Städten die
Einstenerung nach Stadtbezirken erfolgt, für den treffenden Stadtbezirk vorgenommen werden,
während die Sitzungsprotokolle getrennt zu führen sind.
Vergl. hiezu §§ 28, 29 und 30 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze.
Hieran reiht sich die Berechnung der Steuerschuldigkeiten durch das Rentamt in der
Steuerliste, für welche das Formular auf Beilage V enthalten ist.
Hinsichtlich der Führung und Auflegung der Kapitalrenten-Stenerliste haben die Be-
stimmungen in §S 31 und 32 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze siungemäße An-
wendung zu finden. Ferner wird auf die §§ 33 und 35 der bezeichneten Instruktion
behufs entsprechender Wahrnehmung für die Kapitalrentensteuer Bezug genommen.
In Jahren der gleichzeitigen Anlage beider Steuergattungen ist die Frist für Auflage
der Kapitalrenten-Steuerliste mit jener für Auflage der Einkommenstenerliste gleich zu halten
und hienach auch das Bekanntmachungsformular — Beilage IX der Instruktion zur Ein-
kommenstener — auf beide Steuergattungen einzurichten.
§ 14.
Zu Art. 20 und 22 des Gesetzes.
Gleichzeitig mit der Einsichtstellung der Steuerlisten ist den einzelnen Pflichtigen mittelst
verschlossener Zuschrift das Ergebniß der Einsteuerung kostenfrei gegen Nachweis bekannt zu
geben. ·
Von dieser Bekanntgabe kann dann abgesehen werden, wenn die Einsteuerung der ab—
gegebenen Steuererklärung entspricht.
Durch die vorstehende Vorschrift über die Benachrichtigung der Pflichtigen erleidet die
Bestimmung in Art. 23 des Kapitalrenten= mit Art. 47 des Einkommensteuergesetzes über
Beginn und Dauer der Berufungsfrist — fünf Wochen vom Tage der Auflegung der
Stenerlisten in der betreffenden Gemeinde — keine Aenderung.
Die besondere Bekanntgabe der Einstenerung ist in der Regel am Rentamtssitze durch
das den Rentämtern für Zustellungen zur Verfügung stehende Botenpersonal, außerdem durch
die Gemeindebehörden zu bewirken.
Hinsichtlich der Form der Bekanntgabe wird auf das in Beilage X der Instruktion
zum Einkommensteuergesetze gegebene Muster verwiesen.
§ 15.
Zu Art. 22 und 23 des Gesetzes.
Das weitere Verfahren in Ansehung der Rechtsmittel gegen die Kapitalrentensteueranlage
richtet sich nach den im III. Abschnitte, dann in Art. 84 des Einkommensteuergesetzes gegebenen
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