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In den Beilagen II—VI sind Hilfstabellen angefügt zur Berechnung der Betriebs-
anlage nach äußeren Merkmalen
a) für die Bierwirthschaften (Tar.-Nr. 81a u. b),
b) für Mühlen mit einem Vermahlungsquantum bis zu jährlich 2000 Centner
(Tar. Nr. 140a), dann bis zu jährlich 20 000 Centner (Tar. Nr. 140b)
und für Mühlen mit einem größeren Vermahlungsquantum (Tar. Nr. 140c),
I) für die Bierbrauereien (Tar. Nr. 143a, b u. c).
§ 5.
Zu Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes.
Eine wesentliche Abweichung von dem früheren Tarifsystem besteht darin, daß in den
Fällen, in welchen bei den einzelnen Tarifpositionen für die Normalanlage verschiedene
Stufen vorgesehen sind, für die Wahl des betreffenden Satzes nicht mehr die Bevölkerungs-
zahl des Betriebsortes, sondern — von bestimmten, im Gesetze oder Tarife enthaltenen
Ausnahmen abgesehen — der größere oder geringere Umfang des Geschäfts-
betriebs maßgebend sein soll.
Dem Vollzuge dieser Gesetzesbestimmung ist seitens der Rentämter wie seitens der
Regierungsfinanzkammern besondere Sorgfalt zuzuwenden, wobei vor Allem davon aus-
zugehen ist, daß durch die bezügliche Vorschrift keineswegs eine grundsätzliche Erhöhung der
Steuer, sondern lediglich eine angemessenere Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen
Pflichtigen herbeigeführt werden will und daß namentlich geringfügigen Betrieben an Orten
mit größerer Bevölkerungszahl gegenüber den seitherigen Besteuerungsnormen eine ent-
sprechende Erleichterung zu Theil werden soll. An Orten mit geringerer Bevölkerungszahl
hat auch fortan die Anwendung der geringeren Sätze die Regel zu bilden und ist zu einem
höheren Satze nur zu greifen, wenn die Verhältnisse des einzelnen Falles dieß gerecht-
fertigt erscheinen lassen.
Im Uebrigen ist im Hinblick auf die einschlägigen Landtagsverhandlungen noch Folgendes
zu beachten:
Für die Bemessung der Normalanlage sind in der Hauptsache zu unterscheiden jene
Fälle, in welchen die Normalanlage im Zusammenhalte mit den äußeren Betriebsmerkmalen
gewissermaßen als Präsumtivsteuer wirkt, (vergl. Tar. Nr. 4, 6, 7a, 8, 9, 14 2c. 2c.) und jene,
in denen sie mehr den Charakter einer Vermögenssteuer trägt. In den ersteren Fällen ist,
um zu einem angemessenen Satze der Normalanlage zu gelangen, neben dem äußerlich er-
kennbaren Umfange des Gewerbes — Betriebsstätte, Laden, Absatzgelegenheit, gewerbliche
Einrichtungen, Gehilfenzahl, Umschlag 2c. 2c. — auch der muthmaßliche Ertrag entsprechend in
Berücksichtigung zu ziehen. In jenen Fällen aber, in denen die Normalanlage vorwiegend
als Vermögenssteuer erscheint, ist der Schwerpunkt auf die Ertrags Fahigkiht,. i. die