Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 44. 625 
In den Beilagen II—VI sind Hilfstabellen angefügt zur Berechnung der Betriebs- 
anlage nach äußeren Merkmalen 
a) für die Bierwirthschaften (Tar.-Nr. 81a u. b), 
b) für Mühlen mit einem Vermahlungsquantum bis zu jährlich 2000 Centner 
(Tar. Nr. 140a), dann bis zu jährlich 20 000 Centner (Tar. Nr. 140b) 
und für Mühlen mit einem größeren Vermahlungsquantum (Tar. Nr. 140c), 
I) für die Bierbrauereien (Tar. Nr. 143a, b u. c). 
§ 5. 
Zu Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes. 
Eine wesentliche Abweichung von dem früheren Tarifsystem besteht darin, daß in den 
Fällen, in welchen bei den einzelnen Tarifpositionen für die Normalanlage verschiedene 
Stufen vorgesehen sind, für die Wahl des betreffenden Satzes nicht mehr die Bevölkerungs- 
zahl des Betriebsortes, sondern — von bestimmten, im Gesetze oder Tarife enthaltenen 
Ausnahmen abgesehen — der größere oder geringere Umfang des Geschäfts- 
betriebs maßgebend sein soll. 
Dem Vollzuge dieser Gesetzesbestimmung ist seitens der Rentämter wie seitens der 
Regierungsfinanzkammern besondere Sorgfalt zuzuwenden, wobei vor Allem davon aus- 
zugehen ist, daß durch die bezügliche Vorschrift keineswegs eine grundsätzliche Erhöhung der 
Steuer, sondern lediglich eine angemessenere Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen 
Pflichtigen herbeigeführt werden will und daß namentlich geringfügigen Betrieben an Orten 
mit größerer Bevölkerungszahl gegenüber den seitherigen Besteuerungsnormen eine ent- 
sprechende Erleichterung zu Theil werden soll. An Orten mit geringerer Bevölkerungszahl 
hat auch fortan die Anwendung der geringeren Sätze die Regel zu bilden und ist zu einem 
höheren Satze nur zu greifen, wenn die Verhältnisse des einzelnen Falles dieß gerecht- 
fertigt erscheinen lassen. 
Im Uebrigen ist im Hinblick auf die einschlägigen Landtagsverhandlungen noch Folgendes 
zu beachten: 
Für die Bemessung der Normalanlage sind in der Hauptsache zu unterscheiden jene 
Fälle, in welchen die Normalanlage im Zusammenhalte mit den äußeren Betriebsmerkmalen 
gewissermaßen als Präsumtivsteuer wirkt, (vergl. Tar. Nr. 4, 6, 7a, 8, 9, 14 2c. 2c.) und jene, 
in denen sie mehr den Charakter einer Vermögenssteuer trägt. In den ersteren Fällen ist, 
um zu einem angemessenen Satze der Normalanlage zu gelangen, neben dem äußerlich er- 
kennbaren Umfange des Gewerbes — Betriebsstätte, Laden, Absatzgelegenheit, gewerbliche 
Einrichtungen, Gehilfenzahl, Umschlag 2c. 2c. — auch der muthmaßliche Ertrag entsprechend in 
Berücksichtigung zu ziehen. In jenen Fällen aber, in denen die Normalanlage vorwiegend 
als Vermögenssteuer erscheint, ist der Schwerpunkt auf die Ertrags Fahigkiht,. i. die
	        
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