Gesetzund Verariumssguat
für das
Königreich Bayern.
X 44.
München, den 1. September 1899.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 27. August 1899, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die
Gewerbsteuer.
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Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die
Gewerbsteuer.
Kl. Staatsministerium des Innern und fK. Staatsministerium der Finanzen.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 9. Juni 1899, die Gewerbsteuer betreffend, werden
nachstehende Vorschriften erlassen:
SI.
Zu Art. 1 des Gesetzes.
Hinsichtlich der Frage, was als Gewerbe zu besteuern sei, enthält das Gesetz vom
9. Juni 1899 Abweichungen von dem Gewerbsteuergesetze vom 19. Mai 1881 insoferne,
als der Betrieb des Bergbaus, welcher nach Art. 2 des letzteren Gesetzes und Art. 2
Abth. II lir. b des Gesetzes vom 19. Mai 1881, die Einkommensteuer betr., der Einkommensteuer
unterworfen war, nunmehr der Gewerbsteuer unterliegt, als ferner einzelne,
gleichfalls auf Ausbeutung von Grund und Boden durch Gewinnung und Verwerthung der
in demselben befindlichen Rohstoffe gerichtete Unternehmungen beispielsweise aufgeführt
sind, um — namentlich gegenüber den Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
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