Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Ferner  ist  der  Nr.  XXXI  der  nachstehende  Absatz  4  beizufügen:

„(4)  Gefettete  oder  gefirnißte  Putzlappen  (Putztücher)
werden  in  der  unter  Absatz  3  vorgesehenen  Verpackung  auch  in  nassem
oder  feuchtem  Zustande  zur  Beförderung  zugelassen.“

3.  In  Ziffer  5  der  Eingangsbestimmung  unter  Nr.  XXXVaist  vor  den  Worten
„ferner  Rottweiler  Klein-Kaliber-Pulver“  nachzutragen:
„Bautzener  Sicherheits-Pulover  (ein  Gemenge  aus  Ammoniaksalpeter
und  Natronseife);“
4.  In  der  Eingangsbestimmung  der  Nr.  XXXVn  ist  einzuschalten:
a)  vor  dem  mit  dem  Worte  „Dahmenit“  beginnenden  Absatze  der  folgende
neue  Absatz:
„Bautzener  Sicherheits-Pulver  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter
  und  Natronseife)“,
b)  in  dem  mit  „Roburit  I“  beginnenden  Absatze  hinter  den  Worten  „übermangansaurem
  Kali“  folgender  Zusatz:

„mit  oder  ohne  Ammonsulfat",

c)  vor  dem  mit  dem  Worte  „Ruburit“  beginnenden  Absatze  der  folgende
neue  Absatz:
„Roburit  I  I  oder  Gesteins-Sicherheits-Pulver

(Gemenge  von  Trinitrotoluol,  Chilisalpeter,  Ammoniaksalpeter  und

übermangansaurem  Kali)“.

Die  Aenderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  31.  Januar  1899.

Dr.  rhr.  v.  Crailsheim.

 

Nr.  2196.

Bekanntmachung,  die  Revision  der  Arzneitaxe  für  das  Königreich  Bayern  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Bezug  auf  Abs.  3  der  Kogl.  Allerhöchsten  Verordnung  vom  4.  Jannar  1894,
die  Arzneitaxordnung  für  das  Königreich  Bayern  betreffend,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  15  ff.,  werden  nach  Einvernahme  der  Apothekergremien  und  Kreismedizinalausschüsse
sowic  des  Obermedizinalausschusses  für  die  nachstehend  bezeichneten  Arzneimittel  —  unter
Aufhebung  der  seither  dafür  festgesetzten  Taxen  —  die  beigefügten  Taxen  bestimmt.