Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

 

Gesetzund  Vrrorhiunngschtt

für  das

Königreich  Bayern.

 

I  7.

München,  den  10.  Februar  1899.

 

 

 

 

Inhalt:

Bekauntmachung  vom  31.  Januar  1899,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  in  Bayern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1899,  die  Revision  der  Arzneitaxe  für
dos  Königreich  Bayern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  6.  JFebruar  1899,  Vollzug  des  Gesetzes  vom
11.  Mai  1896,  die  Viehversicherungsanstalt  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
  zur  Annahme  fremder  ekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreiches.

 

Nr.  657  II.

Bekanutmachung,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  in
Bayern  betreffend.

AM.  Staatsministerinmn  des  föniglichen  Hauses  und  des  Aeubern.

In  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Gesetzund
  Berordnungsblatt  1895  Nr.  7)  treten  nachstehende  Aenderungen  ein:

1.  Im  ersten  Absatze  der  Nr.  XXIII  ist  hinter  den  Worten  „von  Salmiakgeist“
nachzutragen:  „von  Blutlausgifst  (einem  Gemenge  von  Schmierseife,  Karbolöl
und  Fuselöl)“.

2.  In  Nr.  XXXI  hat  der  letzte  Satz  des  Absatzes  1  folgendermaßen  zu  lauten:

„Diese  Gegenstände  dürfen,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  Absatze  4,
nur  in  trockenem  Zustand  aufgeliefert  werden,  auch  dürfen  die  Abfälle  vom

Verspinnen  und  Berweben  nicht  in  Ballen  gepreßt  sein."“  0
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