Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Geseh= und Vererdumschurt 
für das 
Königreich Bayern. 
W9. 
München, den 2. März 1899. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 28. Februar 1899, die Benützung der Landesarchive betreffend. —Bekanntmachung vom 
18. Februar 1899, die Vorstände der Anwaltskammern betreffend. — Bekanntmachung vom 27. Februar 1899, 
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. — Ordens-Verleihung. 
— Kaiserlich und Königlich Ocsterreichisch-Ungarischen Consulat in Nürnberg. — Erhebung in den erblichen 
Ritterstand des Königreiches. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. 
  
  
Nr. 4578. 
Bekanntmachung, die Benützung der Landesarchive betreffend. 
f# Staatsministerium des Kl. Hauses und des Aeubern, Kl. Staatsministerium der Justiz, 
##-Staatsministerium des Innern, tl. Staatsministerium des Innern für nirchen- und 
Schulangelegenheiten, K. Staatsministerium der Finanzen. 
Nachstehend werden die revidirten Vorschriften über die Benützung der Landesarchive 
veröffentlicht. Von den zur Mitwirkung berufenen Stellen und Behörden wird ein wohl- 
wollender den Interessen der Betheiligten möglichst entgegenkommender Vollzug erwartet. 
Bei Anwendung des § 14 Abs. 2 und 3 und des § 15 Abs. 2 kommen die Ministerien, 
die Centralstellen, sowie die Mittelstellen, letztere für sich und den Geschäftsbereich der unter- 
gebenen Behörden, in Betracht. Als Mittelstellen gelten die in § 4 der k. Allerhöchsten 
Verordnung vom 20. September 1879 — Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 1195 — 
bezeichneten Stellen einschließlich der Generaldirektion der k. b. Staatseisenbahnen und der 
Generaldirektion der k. b. Posten und Telegraphen, welche an Stelle der Generaldirektion 
der k. Verkehrsanstalten getreten sind. 
München, den 28. Februar 1899. 
Dr. rhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. r. Frhr. v. Lronrod. Dr. er ndmann.
	        
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