Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Unter Anschluß einer Steuerliste an 
die Gemeindeverwaltng 
den Magistrat der Stat. 
  
zur ortsüblichen Verkündung der Bekannt- 
machung und Auflegung der Steuerliste 
während der obigen Frist. 
Die mitfolgenden Benachrichtigungs- 
schreiben sind den betreffenden Pflichtigen 
sofort gegen Nachweis zuzustellen. 
  
An das k. Rentamt .. . . . . . ... 
nach Vollzug der Verkündung der mitge— 
theilten Bekanntmachung und vierwöchent- 
licher Auflage der nebst den Nachweisen 
über die Zustellung der Benachrichtigungs- 
schreiben beifolgenden Steuerliste zurück. 
Gemeindeverwaltung 
Magistrat der Stadt ....
	        
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