Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 18. 
Zum Zwecke der Benützung kann mit Genehmigung des allgemeinen Reichsarchivs die 
Versendung von Archivalien, insoferne es deren Beschaffenheit gestattet, auf Kosten des Gesuch- 
stllers an Behörden oder wissenschaftliche Anstalten geschehen, welche die nöthige Bürgschaft 
für die sichere Aufbewahrung und unversehrte Rückgabe zu übernehmen bereit sind. 
8 19. 
Repertorien können auf Antrag vertrauenswürdigen Personen in Anwesenheit eines 
Beamten zur Einsicht vorgelegt werden. 
Die Entscheidung hierüber bleibt dem Archivvorstande anheimgegeben. 
8 20. 
Bei ablehnenden Bescheiden in Benützungsangelegenheiten ist der Antragsteller auf das 
ihm zustehende Beschwerderecht hinzuweisen. 
8 21. 
Hat das allgemeine Reichsarchiv in einzelnen Fällen von besonderer Wichtigkeit oder 
Tragweite Zweifel über die Zulässigkeit der Benützung, so hat es vor der Bescheidung 
Bericht an das k. Staatsministerium des Innern zu erstatten. 
§ 22. 
Die Bescheidung von Gesuchen, die wissenschaftliche Forschungen betreffen, erfolgt 
gebührenfrei. 
Im Uebrigen ist bei dem ergehenden Bescheide für das Maß der Gebührenbewerthung 
nicht nur der Umfang und die Schwierigkeit der Recherche, sondern insbesondere auch die 
Bedeutung derselben für den Gesuchsteller und dessen Leistungsfähigkeit von wesentlichem Belang. 
8 23 
Die Anfertigung von Abschriften aus Archivalien, deren Benützung bewilligt wird, ist 
den Bediensteten der Archive außerhalb der Dienstzeit gestattet. 
Die nach einem billigen Maßstabe zu bemessende Vergütung hiefür bleibt der Vereinbarung 
vorbehalten. Werden dagegen die Archivbehörden um Abschriften oder Auszüge angegangen, 
so ist hiefür für jede angefangene Seite eine Schreibgebühr von 10 J zu entrichten. 
Erfordert die Abschrift besondere paläographische oder Sprachkenntnisse, so kommt eine 
Gebühr von 50 J bis 2 X für jede angefangene Bogenseite zur Erhebung.
	        
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